Norm
ABGB §37 C1Rechtssatz
Bei zwischen einem Österreicher und einem Ausländer geschlossenen obligatorischen Verträgen, die lediglich einen Rechtstitel für den Erwerb der Liegenschaft bilden, gilt der Grundsatz, daß sie nach den Gesetzen des Ortes zu beurteilen sind, wo der Vertrag abgeschlossen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0045151Dokumentnummer
JJR_19701007_OGH0002_0050OB00223_7000000_002