Norm
StVO §3 B3cRechtssatz
Eine kaum sichtbare Sperrlinie ist noch sichtbar; sie darf daher nicht überfahren werden. Auf ihre Beachtung durch andere Personen darf daher vertraut werden, auch wenn diese nicht ortskundig sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0073468Dokumentnummer
JJR_19701008_OGH0002_0020OB00277_7000000_001