RS OGH 1970/10/12 Bkd27/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1970
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Norm

ABGB §879 Abs1 Z2 CIIn
DSt 1872 §2 C1
RAO §16 Abs1

Rechtssatz

Die Honorarvereinbarung, wonach das Honorar S 70000,-- wenn der Angeklagte die über ihn verhängte Freiheitsstrafe nicht zu verbüßen brauche, wogegen bei teilweisem Erfolg der aliquote Teil, berechnet in Monaten der nicht zu verbüßenden Strafe, berechnet werde, bildet das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (mit umfassenden Ausführungen und Literaturzitaten - auch ausländischen - zum pactum de palmario).

Entscheidungstexte

  • Bkd 27/70
    Entscheidungstext OGH 12.10.1970 Bkd 27/70
    Veröff: AnwBl 1973,163

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0038244

Dokumentnummer

JJR_19701012_OGH0002_000BKD00027_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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