Norm
ABGB §879 Abs1 Z2 CIInRechtssatz
Die Honorarvereinbarung, wonach das Honorar S 70000,-- wenn der Angeklagte die über ihn verhängte Freiheitsstrafe nicht zu verbüßen brauche, wogegen bei teilweisem Erfolg der aliquote Teil, berechnet in Monaten der nicht zu verbüßenden Strafe, berechnet werde, bildet das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (mit umfassenden Ausführungen und Literaturzitaten - auch ausländischen - zum pactum de palmario).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0038244Dokumentnummer
JJR_19701012_OGH0002_000BKD00027_7000000_001