Norm
ABGB §1111 ARechtssatz
Mangels einer "ausdrücklichen" gegenteiligen Vereinbarung ist der Verpächter wohl berechtigt, aber nicht verpflichtet, einen Pachtzinsrückstand aus der Pachtkaution abzudecken, weil es sonst der Pächter in der Hand hätte, durch Nichtbezahlung des Pachtzinses die Sicherung des Verpächters für Schäden am Pachtobjekt hinfällig zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0020626Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017