Norm
StGB §74 Z5Rechtssatz
Für eine gefährliche Drohung ist nicht erforderlich, dass der Täter das angedrohte Übel verwirklichen will oder kann. Die tatsächliche Erregung von Besorgnissen wird daher nicht verlangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0092132Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022