TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/30 2002/11/0120

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Veröffentlicht am 30.09.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs5;
FSG-GV 1997 §17 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des E in G, vertreten durch Dr. Werner Thurner und Dr. Peter Schaden, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sporgasse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. April 2002, Zl. FA13B-39- 1732/02-1, betreffend Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Laut einer Anzeige der motorisierten Verkehrsgruppe der Bundespolizeidirektion Graz vom 21. Dezember 2001 beging der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2001 um 20.10 Uhr insgesamt vier Verwaltungsübertretungen, nämlich diejenige des Nichtmitführens des Führerscheins nach § 14 Abs. 1 FSG, diejenige der Lärmerregung sowie diejenige der Anstandsverletzung, und zwar jeweils nach § 1 des Gesetzes betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung, LGBl. Nr. 158/1975, sowie diejenige des aggressiven Verhaltens gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht nach § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes. Der Beschwerdeführer sei nach der Sachverhaltsdarstellung der Anzeige am 15. Dezember 2001 um 20.10 Uhr an einer näher angegebenen Stelle im Grazer Gemeindegebiet zum Zwecke einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten worden. Schon zu Beginn dieser Amtshandlung sei der Beschwerdeführer wutentbrannt aus dem Fahrzeug gestiegen und habe empört geschrieen, es sei eine Frechheit, jemanden wie ihn grundlos anzuhalten. Bei der Kontrolle sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer keinen Führerschein mitgeführt habe, noch habe er sich durch einen anderen amtlichen Lichtbildausweis ausweisen können. Es sei ihm daraufhin die Möglichkeit mitgeteilt worden, jemanden zu kontaktieren, der zum Anhalteort kommen würde, um seine Identität zu bezeugen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer äußerst aggressiv gestikuliert und geschrieen, er habe so etwas noch nicht erlebt, er mache das sicher nicht, was falle den Beamten überhaupt ein, sie müssten das glauben, was er ihnen sage. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass ihm bis zur Feststellung seiner Identität und der Abklärung, ob er im Besitz einer Lenkberechtigung sei, die Weiterfahrt untersagt werde, worauf er die Anzeigenlegerin lautstark beschimpft habe ("Du Lausmädel wirst mir nicht verbieten mit meinem Auto jetzt wegzufahren. Ich scheiß auf die Polizei"). Daraufhin habe er sich in den Pkw gesetzt und habe starten wollen, als die Anzeigenlegerin, um ein Wegfahren des Beschwerdeführers zu verhindern, in Richtung des Fahrzeugschlüssels gegriffen hätte, und ihn nochmals eindringlich, unmissverständlich und bestimmt zur Einstellung seines aggressiven Verhaltens aufgefordert habe. Der Beschwerdeführer sei dieser Aufforderung jedoch in keinster Weise nachgekommen, sei nur noch aggressiver geworden, habe wild vor dem Gesicht der Anzeigenlegerin umher gestikuliert und geschrieen ("Ich fahr wann ich will, ihr verdammten Schweine werdet mich daran nicht hindern").

Zum selben Zeitpunkt habe ein zweiter einschreitender Beamter eine gerade selbst durchgeführte Amtshandlung abgebrochen und sei zwecks Unterstützung zur Anzeigenlegerin geeilt. Anfangs habe sich der Beschwerdeführer auch durch das bestimmte Einschreiten dieses zweiten Beamten nicht besänftigen lassen. Erst nach und nach sei er ruhiger geworden und habe sein Verhalten eingestellt. Dieses Verhalten widerspreche der herrschenden Sitte und habe die allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit sowie den öffentlichen Anstand verletzt. Durch dieses Verhalten seien sowohl vorbeigehende Passanten als auch der zuvor vom zweiten Beamten beamtshandelte Lenker auf die genannte Amtshandlung aufmerksam geworden. Weiters sei dadurch ungebührlicherweise störender Lärm erregt worden. Auf eine nähere Befragung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er in zwei näher genannten Wachzimmern bekannt sei. Daraufhin sei mit den angegebenen Daten eines dieser Wachzimmer "angesprochen" worden. Von dort sei den Beamten sowohl eine kurze Personenbeschreibung, welche auf den Beschwerdeführer zugetroffen habe, mitgeteilt worden, als auch, dass dieser für sein "o.a. Verhalten" in beiden angeführten Wachzimmern amtsbekannt sei. "Durch sein o.a. Verhalten und durch ähnliche Amtshandlungen der beiden Wachzimmern" sei die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung in Frage gestellt, wodurch eine amtsärztliche Untersuchung unbedingt als notwendig erscheine. Anschließend sei über die Dienststelle "Verkehr" noch eine Führerscheinanfrage getätigt worden, welche positiv verlaufen sei.

Auf der im Verwaltungsakt erliegenden Anzeige scheint der handschriftliche Vermerk "ausreich. Bereitschaft zur VAP ? bitte vorladen" eines Polizeiarztes auf.

Mit Bescheid vom 14. Jänner 2002 forderte die Bundespolizeidirektion Wien den Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 FSG auf, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab der Rechtskraft des Bescheides, ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG beizubringen. Begründend wurde ausgeführt, mit einer Anzeigendurchschrift der motorisierten Verkehrsgruppe der Bundespolizeidirektion Graz vom 21. Dezember 2001 sei mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2001 zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten worden sei. Auf Grund seines aggressiven Verhaltens im Zuge der Amtshandlung sei eine amtsärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner weiteren gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen "in Frage gestellt" worden. Vom Amtsarzt sei eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung wegen einer fraglichen ausreichenden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung für notwendig erachtet worden.

In seiner dagegen erhobenen Berufung räumte der Beschwerdeführer zwar ein, die Übertretung nach § 14 Abs. 1 FSG begangen zu haben, betonte allerdings, dass sämtliche weiteren Vorwürfe absolut aus der Luft gegriffen seien. Es sei zumindest Aufgabe der Behörde gewesen, ihn zum Sachverhalt zu vernehmen. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer seit langen Jahren im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung sei, auch "niemals negativ" in Erscheinung getreten sei, keine Verhaltensweisen an den Tag gelegt habe, welche auch nur annähernd Zweifel an seiner Verkehrstauglichkeit aufkommen lassen könnten, sei dem Bescheid mit Sicherheit eine überschießende Tendenz zuzuordnen. Jegliche Form von Beschimpfung werde in Abrede gestellt, weil sie nicht dem Sprachgebrauch des Beschwerdeführers entspreche. Es könne wohl nicht so sein, dass, selbst wenn der Beschwerdeführer in irgendeiner Art und Weise erregt gewesen sein sollte, was durch den teilweise ungerechtfertigten Ablauf der Amtshandlung durchaus erklärlich sei, nunmehr "als Rache" generell seine Verkehrszuverlässigkeit in Frage gestellt werde. Dies würde nämlich bedeuten, dass auch jede durchaus in normaler Form geäußerte Kritik an einschreitenden Beamten zwangsläufig zur "Sanktion der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit führen würde".

Mit Bescheid vom 11. April 2002 wies der Landeshauptmann von Steiermark die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Berufung im Wesentlichen ausgeführt, dass keinerlei Gründe vorlägen, die es rechtfertigten, ihn einer amtsärztlichen Untersuchung zuzuführen. Aus dem Akteninhalt ergebe sich, dass der Anlassfall eine polizeiliche Amtshandlung gewesen sei, bei welcher der Beschwerdeführer offensichtlich äußerst aggressiv und zwar völlig unverständlicherweise gegen die amtshandelnden Polizeiorgane tätig geworden sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf den Inhalt dieser Anzeige verwiesen. Die Anzeige sei vom ärztlichen Amtssachverständigen der Bundespolizeidirektion Graz zum Anlass genommen worden, die Behörde darauf aufmerksam zu machen, dass eine Überprüfung durchgeführt werden müsse, zumal Zweifel an der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gegeben seien. Die Berufungsbehörde sei daher der Ansicht, dass die Behörde erster Instanz zu Recht erhebliche Bedenken hinsichtlich des Vorliegens der kraftfahrspezifischen Eignungsvoraussetzungen gehabt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und stellte den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof das FSG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 32/2002 maßgeblich.

Die einschlägigen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):

"§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen

oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.

...

(4) Vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8, vor der Entziehung wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen."

Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen der FSG-GV

lauten (auszugsweise):

"Allgemeines

§ 2.

...

(2) Die verkehrspsychologische Untersuchung hat, je nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, den Gesichtspunkt der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung besonders zu berücksichtigen. Sie kann in den Fällen des § 17 Abs. 3 Z 1 und 2 auf Grund einer positiven Kurzuntersuchung (Screening) abgekürzt werden.

...

Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinn des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

...

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit verfügt.

...

Verkehrspsychologische Stellungnahme

§ 17. (1) Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht

1.

auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder

2.

auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung

erwecken. Mangelnde Bereitschaft der Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung drei Mal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde.

..."

Obwohl der Beschwerdeführer in seiner Berufung das ihm in der Anzeige zur Last gelegte Verhalten (mit Ausnahme des Nichtmitführens des Führerscheines) bestritten hat, begnügt sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit einem Verweis auf den Inhalt der Anzeige. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Da eine Beweiswürdigung der entgegen gesetzten Beweisergebnisse nicht einmal ansatzweise vorhanden ist, ist der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund mit einem Verfahrensmangel behaftet. Dieser ist auch wesentlich, weil bei Zutreffen der Behauptungen des Beschwerdeführers von einem Verhalten, das Zweifel an der gesundheitlichen Eignung desselben hervorrufen könnte, nicht ernsthaft die Rede sein kann.

Darüber hinaus erweist sich der angefochtene Bescheid allerdings auch auf dem Boden der von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltsdarstellung der Anzeige als inhaltlich rechtswidrig.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs. 4 in Verbindung mit § 26 Abs. 5 FSG jedenfalls nur dann zulässig, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Im vorliegenden Zusammenhang wäre der Aufforderungsbescheid dann rechtens, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestanden hätten, dem Beschwerdeführer ermangle es wegen Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Dies ist jedoch auf der Grundlage der von der belangten Behörde übernommenen Sachverhaltsdarstellung der Anzeige nicht der Fall.

Dass das Verhalten des Beschwerdeführers, träfen die Angaben in der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Anzeige zu, als in höchstem Maße unhöflich und ungehörig zu qualifizieren wäre, steht außer Zweifel. Dies allein rechtfertigt jedoch noch nicht Bedenken in Hinblick auf einen Mangel der - als Teil der gesundheitlichen Eignung eines Inhabers einer Lenkberechtigung zu verstehenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 2000/11/0231) - Bereitschaft zur Verkehrsanpassung (vgl. zur fehlenden Eignung eines grob ungehörigen Verhaltens, begründete Bedenken hinsichtlich der geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen hervorzurufen, das zur Rechtslage nach dem KFG 1967 ergangene hg. Erkenntnis vom 21. April 1998, Zl. 96/11/0170). Die mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wird zwar in der FSG-GV nicht definiert, aus § 17 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV ergibt sich aber hinlänglich, dass von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei einem Verhalten gesprochen werden kann, bei dem es zu relativ schwer wiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist oder das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu mehreren Vorentziehungen geführt hat. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung liegt hingegen nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn der Inhaber einer Lenkberechtigung (bloß) ein allenfalls rechtswidriges und strafbares Verhalten setzt, das in keinem näheren Zusammenhang zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften steht (vgl. in diesem Sinne das zur Rechtslage nach dem KFG 1967 ergangene hg. Erkenntnis vom 28. September 1993, Zl. 93/11/0078). Letztere Konstellation ist aber im Beschwerdefall gegeben. Das Verhalten des Beschwerdeführers mag als öffentliche Anstandsverletzung oder ungebührliche Lärmerregung im Sinne des Gesetzes betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung, LGBl. Nr. 158/1975, zu qualifizieren sein, es weist keinen ausreichenden Bezug zu kraftfahrrechtlichem oder straßenverkehrsrechtlichem Fehlverhalten auf, welches einen Mangel der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung indiziert. Allfällige zusätzliche Feststellungen, aus denen sich Hinweise auf einen Mangel der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers ergeben könnten, hat die belangte Behörde nicht getroffen.

Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 30. September 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002110120.X00

Im RIS seit

13.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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