Norm
StPO §207Rechtssatz
Keine Alternativanklage liegt vor, wenn der Sitzungsvertreter dem Erstgericht bloß Erläuterungen gibt, wie die inkriminierte Tat nach Ansicht der Staatsanwaltschaft rechtlich zu beurteilen sei, falls bezüglich ihrer Gestaltung dieses oder jenes Moment für erwiesen angesehen werden sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0097707Dokumentnummer
JJR_19701013_OGH0002_0100OS00143_7000000_002