Norm
StGB §107Rechtssatz
Daß der Bedrohte die Drohung überhaupt jemals zur Kenntnis nimmt, ist nicht tatbestandswesentlich, wenn der Drohende nur beabsichtigt, daß seine Drohung dem Adressaten zur Kenntnis kommt (arg "mittelbar", "in der Absicht, um").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0093138Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017