RS OGH 1970/10/13 9Os119/69, 10Os171/80, 11Os110/86, 14Os188/93, 15Os4/00 (15Os6/00), 11Os139/16z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1970
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Norm

StGB §107

Rechtssatz

Daß der Bedrohte die Drohung überhaupt jemals zur Kenntnis nimmt, ist nicht tatbestandswesentlich, wenn der Drohende nur beabsichtigt, daß seine Drohung dem Adressaten zur Kenntnis kommt (arg "mittelbar", "in der Absicht, um").

Entscheidungstexte

  • 9 Os 119/69
    Entscheidungstext OGH 13.10.1970 9 Os 119/69
  • 10 Os 171/80
    Entscheidungstext OGH 11.11.1980 10 Os 171/80
    Vgl; Beisatz: Hat der Bedrohte die Drohung nicht verstanden, liegt Versuch vor. (T1)
  • 11 Os 110/86
    Entscheidungstext OGH 03.09.1986 11 Os 110/86
    Vgl; Beisatz: Vollendung erst mit Kenntnisnahme durch den Bedrohten. (T2)
  • 14 Os 188/93
    Entscheidungstext OGH 01.03.1994 14 Os 188/93
    Vgl; Beisatz: Von der Absicht des Täters muß auch der Umstand erfaßt sein, daß die Drohung dem Bedrohten zur Kenntnis kommen werde. (T3)
  • 15 Os 4/00
    Entscheidungstext OGH 02.03.2000 15 Os 4/00
    Vgl auch; Beisatz: Das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB ist nicht nur Absichtsdelikt ieS, sondern zugleich Kundgebungsdelikt und daher erst vollendet, wenn die gefährliche Drohung ihr Ziel erreicht hat, also dem Adressaten wirklich zur Kenntnis gelangt ist. (T4)
  • 11 Os 139/16z
    Entscheidungstext OGH 14.02.2017 11 Os 139/16z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0093138

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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