Norm
ZPO §371Rechtssatz
Ob die Parteienvernehmung durchzuführen ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Wenn sich die Parteienvernehmung zur Beweisführung der strittigen Tatsache nicht eignet, bedeutet ihre Unterlassung keinen Verfahrensmangel.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0040840Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015