RS OGH 1970/10/14 5Ob210/70, 4Ob70/73, 7Ob226/73, 7Ob36/74, 7Ob34/75, 6Ob67/75, 1Ob114/75, 4Ob53/75,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1970
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Norm

ZPO §371
ZPO §503 Z2 C3b

Rechtssatz

Ob die Parteienvernehmung durchzuführen ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Wenn sich die Parteienvernehmung zur Beweisführung der strittigen Tatsache nicht eignet, bedeutet ihre Unterlassung keinen Verfahrensmangel.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0040840

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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