Norm
StGB §89Rechtssatz
Die Gefährdungshandlung muß derart beschaffen sein, daß daraus, ohne weiteres Zutun des Täters, mag auch im besonderen Fall kein Personenschaden eingetreten sein, nach der allgemeinen Lebenserfahrung ebensogut der Tod oder eine schwere körperliche Beschädigung, zumindest aber überhaupt die Beschädigung eines anderen Menschen hätte erfolgen können. Ein Objekt ist dann konkret gefährdet, wenn seine Verletzung nach Lage der Umstände zu befürchten steht, mithin ein Zustand vorliegt, der bei einem Sachkundigen den Eindruck drohenden Unheils erzeugt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0092831Dokumentnummer
JJR_19701015_OGH0002_0110OS00104_7000000_001