RS OGH 1970/10/15 9Os174/68, 10Os148/79, 10Os108/79, 9Os138/81, 11Os55/84, 12Os54/87, 15Os132/93, 14

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Veröffentlicht am 15.10.1970
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Norm

StGB §153

Rechtssatz

Für die Beantwortung der Frage nach einem, dem Machtgeber (Vertretenen) vom Machthaber durch eine Untreue zugefügten Vermögensschaden und dessen Höhe kommt es nur auf den durch den Deliktsfall als solchen und dessen unmittelbare Auswirkungen dem Machtgeber entstandenen Nachteil an, nicht aber auf den vom Machthaber im Wege der Verwertung des durch seinen Befugnismißbrauch Erlangten (geraume Zeit später) erzielten Vorteil.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 174/68
    Entscheidungstext OGH 15.10.1970 9 Os 174/68
    Veröff: EvBl 1971/172 S 301 = SSt 41/58 = RZ 1971,28
  • 10 Os 148/79
    Entscheidungstext OGH 17.06.1980 10 Os 148/79
    Veröff: EvBl 1981/78 S 246 = SSt 51/28 = JBl 1981,105 (mit Anmerkung von Liebscher)
  • 10 Os 108/79
    Entscheidungstext OGH 30.09.1980 10 Os 108/79
    nur: Für die Beantwortung der Frage nach einem, dem Machtgeber (Vertretenen) vom Machthaber durch eine Untreue zugefügten Vermögensschaden und dessen Höhe kommt es nur auf den durch den Deliktsfall als solchen und dessen unmittelbare Auswirkungen dem Machtgeber entstandenen Nachteil an. (T1)
    Veröff: SSt 51/46
  • 9 Os 138/81
    Entscheidungstext OGH 15.09.1981 9 Os 138/81
    Vgl auch; Beisatz: Der Vertretene hat (nur) dann einen Vermögensnachteil erlitten, wenn der Vergleich des Vermögensstandes, wie er sich als Folge des Missbrauchs ergibt, mit der Vermögenslage, wie sie sich ohne den Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Machthaber ergeben würde, eine Differenz zu Ungunsten des Machthabers ausweist (so schon SSt 41/58). (T2)
  • 11 Os 55/84
    Entscheidungstext OGH 19.12.1984 11 Os 55/84
    Vgl auch; nur T1
  • 12 Os 54/87
    Entscheidungstext OGH 27.08.1987 12 Os 54/87
    Vgl auch
  • 15 Os 132/93
    Entscheidungstext OGH 11.11.1993 15 Os 132/93
    Vgl auch; Beisatz: Abzustellen ist allein auf den dem Machtgeber zugefügten Vermögensnachteil, also den effektiven Verlust an Vermögenssubstanz für diesen und nicht auf allfällige Aufwendungen (Einkommensteuer), die dem Täter im Zusammenhang mit dem erlangten Vermögensvorteil erwachsen. (T3)
  • 14 Os 123/00
    Entscheidungstext OGH 07.11.2000 14 Os 123/00
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Maßgebend ist allein der unmittelbar durch die Tat zugefügte Schaden, bei dessen Berechnung zukünftige Entwicklungen keine Berücksichtigung finden können. (T4)
  • 15 Os 97/14z
    Entscheidungstext OGH 11.11.2015 15 Os 97/14z
    Auch
  • 13 Os 142/14b
    Entscheidungstext OGH 25.11.2015 13 Os 142/14b
    Auch; Beis wie T4
  • 14 Os 56/15i
    Entscheidungstext OGH 08.03.2016 14 Os 56/15i
    Auch; Beis wie T4
  • 17 Os 8/18g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 17 Os 8/18g
    Vgl; Beisatz: Für die Aufrechenbarkeit von Vermögensverringerung und ?vermehrung kommt es nicht auf deren exakte Gleichzeitigkeit, sondern darauf an, dass es sich um unmittelbare Auswirkungen derselben rechtsgeschäftlichen Vertretungshandlung handelt, was insbesondere bei einander im Austauschverhältnis gegenüberstehenden Leistungen der Fall ist. Dann ist eine Gegenleistung auch aufrechenbar, wenn sie vor dem Vermögensabfluss erbracht wurde. (T5)
    Beisatz: Auf Anfechtbarkeit, Rechtsungültigkeit oder zivilrechtliche Einklagbarkeit der Gegenleistung kommt es nicht an. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0095517

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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