Norm
GenG §88Rechtssatz
Der Geschäftsführer einer "gemeinnützigen" Baugenossenschaft und Wohnungsgenossenschaft kann sich gegenüber dem Vorwurf, sich mißbräuchlich im Sinne des § 205 c StG aus einem für die Genossenschaft abgewickelten Geschäft zu deren Schaden (eigenen) Vermögensvorteil verschafft zu haben, zu seiner Entlastung nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die gewinnbringende Durchführung des Geschäftsfalles dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und der Bestimmung des § 88 GenG zuwiderlief.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0059921Dokumentnummer
JJR_19701015_OGH0002_0090OS00174_6800000_003