Norm
StGB §12 BcRechtssatz
Die Akzessorietät der Beihilfe nach österreichischem Recht ist eine "beschränkte (limitierte)". Sie stellt nur darauf ab, ob der Haupttäter tatbildmäßig und rechtswidrig gehandelt hat, nicht aber auf eine Verwirklichung des subjektiven Tatbestands durch diesen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0089535Dokumentnummer
JJR_19701015_OGH0002_0090OS00174_6800000_004