Norm
ABGB §7Rechtssatz
Die im § 17 Abs 3 StVo 1960 aufgstellte Regel ist aus Gründen der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auch auf den ähnlich gelagerten Fall anzuwenden, daß an freiwillig anhaltenden, also auf den Vorrang verzichtenden Fahrzeugen vorbeigefahren wird, um den Querverkehr aus einer Grundstücksausfahrt udgl nicht zu behindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0008948Dokumentnummer
JJR_19701015_OGH0002_0020OB00261_7000000_001