Norm
StPO §290 Abs1Rechtssatz
Wird der Nichtigkeitsbeschwerde eines Mitangeklagten (§ 345 Abs 1 Z 5 StPO) Folge gegeben und der diesen betreffende Wahrspruch der Geschwornen und der darauf beruhende Teil des Ersturteils aufgehoben, und kommen dieselben Gründe auch einem inzwischen verstorbenen Mitangeklagten zugute, so ist, auch wenn das Urteil vor dessen Tod rechtskräftig wurde, gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen ebenfalls mit Aufhebung vorzugehen. Die Einstellungsverfügung gemäß § 224 StG bleibt unberührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0100251Dokumentnummer
JJR_19701020_OGH0002_0110OS00088_7000000_001