RS OGH 1970/10/20 11Os88/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1970
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Norm

StPO §290 Abs1
StPO §344

Rechtssatz

Wird der Nichtigkeitsbeschwerde eines Mitangeklagten (§ 345 Abs 1 Z 5 StPO) Folge gegeben und der diesen betreffende Wahrspruch der Geschwornen und der darauf beruhende Teil des Ersturteils aufgehoben, und kommen dieselben Gründe auch einem inzwischen verstorbenen Mitangeklagten zugute, so ist, auch wenn das Urteil vor dessen Tod rechtskräftig wurde, gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen ebenfalls mit Aufhebung vorzugehen. Die Einstellungsverfügung gemäß § 224 StG bleibt unberührt.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 88/70
    Entscheidungstext OGH 20.10.1970 11 Os 88/70
    Veröff: SSt 41/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0100251

Dokumentnummer

JJR_19701020_OGH0002_0110OS00088_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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