Norm
StPO §134Rechtssatz
Die Psychiatrierung eines Zeugen, die grundsätzlich nur unter denselben Voraussetzungen wie die des Beschuldigten in Betracht kommt, setzt voraus, daß objektive Momente seine geistige Gesundheit und damit seine Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese gedächtnistreu wiederzugeben, in Frage stellen. Solche Zweifel müssen ganz erheblich sein und somit ihrem Gewicht und ihrer Artung nach den im § 2 lit a bis c des Strafgesetzes erfaßten Geistesstörungen gleichkommen; bloße Charakteranomalien können in der Regel noch keinen Anlaß für eine Psychiatrierung abgeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0097706Dokumentnummer
JJR_19701021_OGH0002_0120OS00111_7000000_001