Norm
VersVG §12 Abs3Rechtssatz
Der Haftpflichtversicherer kann sich auf seine Leistungsfreiheit gemäß § 12 Abs 3 VersVG gegenüber dem Sozialversicherungsträger nur berufen, wenn er diesem bei Anmeldung seiner Ersatzansprüche mitgeteilt hat, ob und wann er seinem Versicherungsnehmer eine Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des abgelehnten Anspruchs auf Versicherungsschutz gesetzt hat.
Veröff: VersR 1971,70
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1970:RS0104010Dokumentnummer
JJR_19701021_AUSL000_0040ZR00207_6900000_001