RS OGH 1970/10/21 IVZR207/69

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Veröffentlicht am 21.10.1970
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Norm

VersVG §12 Abs3

Rechtssatz

Der Haftpflichtversicherer kann sich auf seine Leistungsfreiheit gemäß § 12 Abs 3 VersVG gegenüber dem Sozialversicherungsträger nur berufen, wenn er diesem bei Anmeldung seiner Ersatzansprüche mitgeteilt hat, ob und wann er seinem Versicherungsnehmer eine Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des abgelehnten Anspruchs auf Versicherungsschutz gesetzt hat.

Veröff: VersR 1971,70

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1970:RS0104010

Dokumentnummer

JJR_19701021_AUSL000_0040ZR00207_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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