Norm
ABGB §894Rechtssatz
Das ausdrücklich erklärte Anerkenntnis der Schuld durch einen Mitschuldner unterbricht die Verjährung nur ihm gegenüber. Wird jedoch zur teilweisen Abstattung der Gesamtschuld von einem Mitschuldner eine Teilzahlung geleistet bewirkt die damit zum Ausdruck gebrachte Anerkennung der Gesamtschuld die Unterbrechung der Verjährung gegenüber allen Mitschuldnern. Die namens einer offenen Handelsgesellschaft durch einen Gesellschafter geleistete Teilzahlung auf eine Schuld der offenen Handelsgesellschaft bewirkt daher die Unterbrechung der Verjährung dieser Schuld auch gegenüber den anderen Gesellschaftern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0017363Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019