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L92104 Behindertenhilfe Pflegegeld Rehabilitation Oberösterreich;Norm
BehindertenG OÖ 1991 §48 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des mj. M in L, vertreten durch seine Mutter A, diese vertreten durch Dr. Heimo Fürlinger & Mag. Klaus Michael Fürlinger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Museumstraße 7/4, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. Mai 2000, Zl. SO- 461243/34-2000-Kö/Hi, betreffend Übernahme von Therapiekosten nach dem OÖ Behindertengesetz 1991, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 22. Juli 1998 ersuchte der im Jahr 1994 geborene, durch seine Mutter vertretene behinderte Beschwerdeführer die Oberösterreichische Landesregierung um Kostenübernahme seines Therapieaufenthaltes in Starnberg/Deutschland (im Folgenden S.) vom 30. März 1998 bis 30. April 1998.
Mit formlosem Schreiben vom 15. September 1998 teilte die Oberösterreichische Landesregierung dem Beschwerdeführer mit, dass aus Mitteln der Behindertenhilfe eine Kostenübernahme nicht möglich sei, weil in Oberösterreich (bzw. Österreich) gleichartige Einrichtungen zur Verfügung stünden.
Der Beschwerdeführer richtete daraufhin ein mit "Berufung" bezeichnetes Schreiben vom 30. September 1998 an die Oberösterreichische Landesregierung.
Mit Schreiben vom 12. November 1998 teilte die Oberösterreichische Landesregierung dem Beschwerdeführer mit, dass es sich beim Schreiben vom 15. September 1998 um eine formlose Mitteilung und nicht um einen Bescheid gehandelt habe. Für Maßnahmen gemäß § 7 des OÖ Behindertengesetzes 1991 (OÖ BhG 1991) sei zur Entscheidung die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 48 Abs. 5 leg. cit. zuständig.
Die Oberösterreichische Landesregierung leitete daraufhin die Ersuchen des Beschwerdeführers um Kostenübernahme an den Magistrat der Stadt Linz weiter.
Mit Bescheid vom 31. März 1999 gab der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz dem Antrag auf Übernahme der Kosten für den Therapieaufenthalt in S. für den Beschwerdeführer gemäß §§ 7, 15, 16, und 48 OÖ BhG 1991 keine Folge. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 48 Abs. 4 OÖ BhG 1991 komme für eine vor der Antragstellung bereits gesetzte Maßnahme sowie für vorangegangene Zeiträume eine nachträgliche Hilfeleistung nicht in Betracht. Da jedoch seitens der Landesregierung die Möglichkeit bestehe, eine nachträgliche Hilfeleistung bis höchstens sechs Monate vor Antragstellung zu bewilligen, wenn die Hilfeleistung im Interesse der behinderten Menschen und zur Vermeidung sozialer Härten dringend erforderlich sei, werde inhaltlich auf den gegenständlichen Fall eingegangen. Die vom Beschwerdeführer in Anspruch genommene Einrichtung in S. habe keine Anerkennung im Rahmen des OÖ BhG 1991. Da in Österreich seitens der Landesregierung anerkannte Einrichtungen zur Verfügung stünden, könnten die - noch dazu erst nachträglich beantragten - Kosten des Therapieaufenthaltes in einem in Deutschland situierten, nicht anerkannten Institut keineswegs im Rahmen einer erstinstanzlichen Entscheidung übernommen werden.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Mit Bescheid vom 2. Mai 2000 gab die Oberösterreichische Landesregierung der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und wies gemäß §§ 1, 7, 15, 16 und 48 OÖ BhG 1991 den Antrag auf Übernahme der Therapiekosten für den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Therapieeinrichtung in S. für die Zeit vom 30. März 1998 bis 30. April 1998 ab. Begründend führte die Oberösterreichische Landesregierung im Wesentlichen aus, für die Förderung des Beschwerdeführers sei ein Bedarf nach Unterbringung in der Fördereinrichtung in S. nicht gegeben gewesen, da in Österreich Einrichtungen nicht nur mit entsprechendem Standard, sondern auch zum erforderlichen Zeitpunkt zur Verfügung gestanden seien. Die Unterbringung und Finanzierung der Fördermaßnahmen in diesen österreichischen Einrichtungen wäre nach den Bestimmungen des OÖ BhG 1991 erfolgt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 4. Oktober 2000, B 1154/00-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie unter einem auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenspflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des OÖ BhG 1991, LGBl. Nr. 63/1997 (das OÖ BhG 1991, LGBl. Nr. 113, wurde durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 63/1997 in der in diesem Landesgesetz enthaltenen Fassung unter Beibehaltung des Kurztitels neuerlich beschlossen) lauten (auszugsweise):
"I. Allgemeine Bestimmungen
...
§ 2
Voraussetzungen für die Hilfe
(1) Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, dass der behinderte Mensch
1.
österreichischer Staatsbürger ist,
2.
sich seit der Geburt oder mindestens zwei Jahre dauernd in Oberösterreich aufhält,
3. nicht nach den Bestimmungen des Behindertengesetzes eines anderen Bundeslandes Hilfeleistung erhält und
4. auf Grund anderer Rechtsvorschriften - ausgenommen das O.ö. Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 66/1973 - keinen Anspruch auf Leistungen geltend machen kann, die den im § 3 genannten Hilfeleistungen vergleichbar sind. Hiebei ist es gleichgültig, ob dem behinderten Menschen ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer solchen Leistung zusteht oder ob die Gewährung der Leistung im Ermessen der für die Vollziehung der genannten Rechtsvorschriften zuständigen Behörde liegt.
...
(5) Die Landesregierung kann die Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 1, 2 und 4 nachsehen, wenn die Hilfeleistung im Interesse des behinderten Menschen und zur Vermeidung sozialer Härten dringend erforderlich ist; eine soziale Härte in diesem Sinn liegt insbesondere dann vor, wenn ohne Hilfeleistung nach diesem Landesgesetz die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des behinderten Menschen oder seiner Unterhaltspflichtigen erheblich beeinträchtigt ist bzw. wäre.
§ 3
Arten der Hilfe
(1) Als Hilfen für einen behinderten Menschen kommen folgende Maßnahmen in Betracht:
1. Eingliederungshilfe (§§ 5ff);
...
(2) Die Hilfen gemäß Abs. 1 können in Form von Geldleistungen oder Sachleistungen gewährt werden.
...
II. Eingliederungshilfe
§ 5
Zweck der Eingliederungshilfe
(1) Zweck der Eingliederungshilfe ist es, den behinderten Menschen durch die im § 6 angeführten Maßnahmen zu befähigen, in die soziale Umwelt oder das Erwerbsleben eingegliedert zu werden oder seine Stellung in der sozialen Umwelt oder im Erwerbsleben zu erleichtern, zu erhalten oder zu festigen.
(2) Auf die Maßnahmen der Eingliederungshilfe, ausgenommen auf jene des § 6 Z. 2, besteht ein Rechtsanspruch; auf eine bestimmte Maßnahme der Eingliederungshilfe besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Im Einzelfall ist jene Maßnahme zu gewähren, die der Eigenart der Behinderung Rechnung trägt.
§ 6
Maßnahmen der Eingliederungshilfen
Im Rahmen der Eingliederungshilfe kommen nach den Bedürfnissen des einzelnen Falles folgende Maßnahmen in Betracht:
1. Hilfe durch Heilbehandlung (§ 7);
...
§ 7
Hilfe durch Heilbehandlung
(1) Die Hilfe durch Heilbehandlung umfasst, soweit dies zur Behebung oder zur erheblichen Besserung oder Linderung des Leidens oder Gebrechens bzw. der Sinnesbehinderung erforderlich ist, die Vorsorge für ärztliche Hilfe, Heilmittel, ambulante Betreuung als selbstständige, begleitende oder nachgehende Behandlungsmaßnahme sowie für die Pflege in Kranken-, Kur- oder sonstigen Heilanstalten.
(2) Die durch die Behinderung bedingten Kosten werden vom Land getragen (§ 42).
...
§ 15
Einrichtungen der Eingliederungshilfe; Anerkennung
(1) Für die Maßnahmen der Eingliederungshilfe dürfen nur solche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, die von der Landesregierung als dem Bedarf und dem Zweck entsprechend mit Bescheid bzw. im Fall des § 11 mit privatrechtlichem Vertrag anerkannt sind.
...
§ 16
Sicherstellung von Einrichtungen der Eingliederungshilfe Soferne Einrichtungen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 15 nicht zur Verfügung stehen und sofern auch gleichartige Einrichtungen in anderen Bundesländern nicht in Anspruch genommen werden können, hat das Land nach Bedarf den Bestand solcher Einrichtungen sicherzustellen.
...
VIII. Sonstige Bestimmungen
...
§ 48
Zuständigkeit und Verfahren
(1) Die Gewährung von Leistungen nach diesem Landesgesetz setzt einen Antrag voraus. Verfahren nach diesem Landesgesetz sind jedoch von Amts wegen einzuleiten, wenn
1. Tatsachen bekannt werden, die Anspruch auf Leistungen nach diesem Landesgesetz begründen und zugleich bekannt ist, dass die Antragstellung nicht gewährleistet ist, oder
2. sonst Maßnahmen nach diesem Landesgesetz erforderlich sind.
(2) Zur Antragstellung sind bei Minderjährigen neben dem gesetzlichen Vertreter die Eltern sowie die Wahl- und Pflegeeltern berechtigt.
(3) Der Antrag ist bei der Wohnsitzgemeinde, bei Fehlen eines Wohnsitzes in Oberösterreich bei der Aufenthaltsgemeinde einzubringen. Der Antrag ist von der Gemeinde unter Anschluss einer Stellungnahme unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.
(4) Für vor der Antragstellung bereits gesetzte Maßnahmen sowie für vorangegangene Zeiträume kommt eine nachträgliche Hilfeleistung nicht in Betracht. Die Landesregierung kann jedoch eine nachträgliche Hilfeleistung bis höchstens sechs Monate vor Antragstellung bewilligen, wenn die Hilfeleistung im Interesse der behinderten Menschen und zur Vermeidung sozialer Härten (§ 2 Abs. 5) dringend erforderlich ist.
(5) Soweit dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde für alle Entscheidungen zuständig.
(6) Die Landesregierung ist zur Entscheidung über
1. die Gewährung einer Maßnahme zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung (§ 9) in Verbindung mit einer Unterbringung gemäß § 22,
2. die Gewährung einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung (§ 10) in Verbindung mit einer Unterbringung gemäß § 22,
3. die Gewährung einer Maßnahme der geschützten Arbeit (§ 11), auch in Verbindung mit einer Unterbringung gemäß § 22,
4. die Gewährung einer Maßnahme zur Beschäftigung (§ 12) in Verbindung mit einer Unterbringung gemäß § 22, sowie die Festsetzung von Pflegegebühren gemäß § 15 Abs. 6,
5.
die Wohnungshilfen gemäß § 23,
6.
die Hilfe durch Unterbringung in Einrichtungen für Pflege und Betreuung gemäß § 29,
7. die Hilfe durch besondere soziale Dienste gemäß § 25 zuständig.
..."
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer vom 30. März 1998 bis 30. April 1998 einen Therapieaufenthalt in S. absolviert und erst nachträglich (wenngleich innerhalb des in § 48 Abs. 4 zweiter Satz OÖ BhG 1998 genannten sechsmonatigen Zeitraumes) um eine Kostenübernahme für diese bereits gesetzte Maßnahme angesucht hat.
Gemäß § 48 Abs. 4 erster Satz OÖ BhG 1991 kommt für vor der Antragstellung bereits gesetzte Maßnahmen sowie für vorangegangene Zeiträume eine nachträgliche Hilfeleistung (grundsätzlich) nicht in Betracht, die Landesregierung kann jedoch nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Hilfeleistung bis höchstens sechs Monate vor Antragstellung bewilligen.
Die belangte Behörde übersieht, dass § 48 Abs. 4 zweiter Satz OÖ BhG 1991 eine ausschließliche Zuständigkeit der Landesregierung für die Bewilligung einer nachträglichen Hilfeleistung in erster (und einziger) Instanz festlegt. Zwar ist die Erstbehörde zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass nur die Landesregierung eine nachträgliche Hilfeleistung bewilligen darf. Für eine - wie im Beschwerdefall offensichtlich beabsichtigt - Aufteilung des Verfahrens in dem Sinne, dass die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz entscheidet, ob die Hilfeleistung auch bei rechtzeitiger Antragstellung gewährt worden wäre, und die Landesregierung in erster Instanz nur bei positiver Entscheidung durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen hätte, ob die zusätzlichen Kriterien des § 48 Abs. 4 OÖ BhG 1991 vorliegen und somit eine nachträgliche Hilfeleistung zulässig ist, findet sich keine gesetzliche Grundlage. Es obliegt vielmehr der Landesregierung als erster (und einziger) Instanz, das Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Für eine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde bleibt in einem Verfahren über den Antrag auf eine nachträgliche Hilfeleistung kein Raum, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass die Landesregierung den Antrag selbst an sie weitergeleitet hatte.
Die Erstbehörde war daher sachlich nicht zuständig, über den Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche Hilfeleistung zu entscheiden. Die belangte Behörde als Berufungsbehörde hätte demnach- anstatt eine Sachentscheidung über diesen Antrag im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG zu fällen - den Zuständigkeitsmangel aufzugreifen und den erstinstanzlichen Bescheid vom 31. März 1999 ersatzlos aufzuheben gehabt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1999, Zl. 99/11/0215). Indem die belangte Behörde dies unterließ, belastete sie - auch wenn sie, wie dargelegt, berufen war, über den zu Grunde liegenden Antrag ihrerseits in erster Instanz zu entscheiden - ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1996, Zl. 94/01/0597). Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Im Übrigen teilt der Verwaltungsgerichtshof jedoch die in der Gegenschrift vertretene Auffassung der belangten Behörde, dass eine nachträgliche Hilfeleistung gemäß § 48 Abs. 4 OÖ BhG 1991 nur dann in Betracht kommt, wenn die bereits gesetzte Maßnahme sämtliche Voraussetzungen des OÖ BhG 1991 erfüllt und auch bei rechtzeitiger Antragstellung zu gewähren gewesen wäre. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien (AB 489 BlgLTOÖ 23. GP, 8) ergibt, wollte der Gesetzgeber durch die Bestimmung des § 48 Abs. 4 OÖ BhG 1991 in erster Linie eine Stärkung des Antragsprinzips erreichen. Wie ebenfalls aus den zitierten Gesetzesmaterialien hervorgeht, enthält § 48 Abs. 4 OÖ BhG 1991 nur für besonders berücksichtigungswürdige Fälle eine Härteklausel, und zwar dahingehend, dass gegebenenfalls auch eine nachträgliche Hilfeleistung bis sechs Monate vor Antragstellung in Frage kommt. Es gibt aber keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber damit bewirken wollte, dass ein nachträglich gestellter Antrag unter Umständen bewilligt wird, unter denen er, wäre er rechtzeitig gestellt worden, abgewiesen worden wäre. Eine derartige Bevorzugung eines verspätet gestellten Antrages würde auch der Absicht des Gesetzgebers, dem Antragsprinzip mehr Bedeutung einzuräumen, widersprechen. Daher muss auch eine bereits gesetzte Maßnahme, soll sie nachträglich bewilligt werden, zunächst die entsprechenden Voraussetzungen des OÖ BhG 1991 erfüllen. Erst danach ist zu prüfen, ob zusätzlich die Kriterien des § 48 Abs. 4 OÖ BhG 1991erfüllt sind und eine nachträgliche Hilfeleistung in Betracht kommt.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. Nr. 501.
Wien, am 30. September 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000110280.X00Im RIS seit
21.11.2002