TE Vfgh Erkenntnis 1999/10/6 V36/98

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Veröffentlicht am 06.10.1999
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Index

46 Statistik
46/01 Bundesstatistikgesetz 1965

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
V betr statist Erhebungen über Struktur u Verteilung d Verdienste
BStatG §2

Leitsatz

Teilweise Zurückweisung, teilweise Abweisung der Individualanträge auf Aufhebung einer Verordnung betreffend die statistische Erhebung über Struktur und Verteilung der Verdienste; Unerläßlichkeit der Mitwirkung an der Erhebung im konkreten Fall; keine Vorlage zur Vorabentscheidung mangels Vorliegens einer Frage der Auslegung von Gemeinschaftsrecht

Spruch

I. Der Antrag wird, soweit ihn Gesellschaften mit beschränkter Haftung stellen, mit Ausnahme der Wortfolge "oder juristischen", und soweit ihn Kommanditgesellschaften stellen, mit Ausnahme der Wortfolge "sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes", beide in §2 Abs2, als unzulässig zurückgewiesen.

II. In bezug auf die genannten Wortfolgen wird der Antrag als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die antragstellenden Gesellschaften begehren die Aufhebung der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Durchführung der statistischen Erhebung über Struktur und Verteilung der Verdienste, BGBl. II 385/1997. Darin wird aufgrund der §§2 Abs2 und 3 Abs2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. 91, in der Fassung der Novelle BGBl. 390/1994 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

"§1. Durch diese Verordnung wird der Art6 Abs3 der Verordnung (EG) Nr. 2744/95 des Rates vom 27. November 1995 zu den Statistiken über Struktur und Verteilung der Verdienste, Abl. Nr. L 287 vom 30. November 1995, Seite 3, näher ausgeführt.

§2. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtliche Erhebungsunterlagen einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an alle Auskunftspflichtigen zu sorgen. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes verpflichtet, die im eigenen Namen ein Unternehmen betreiben, dem eine Einheit im Sinn des Art4 der Verordnung (EG) 2744/95 zuzuordnen ist, wenn diese Einheit unter Heranziehung statistischer Methoden vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für die Stichprobenerhebung ausgewählt worden ist. Die Auskunftspflichtigen haben die Angaben vollständig und sorgfältig in die amtlichen Erhebungsbogen einzutragen und bis zu dem im Erhebungsbogen angegebenen Termin dem Österreichischen Statistischen Zentralamt an die im Erhebungsbogen angegebene Adresse zu übermitteln.

(3) Wer der Auskunftspflicht durch Verweigerung der Auskunft nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung, die gemäß §11 des Bundesstatistikgesetzes 1965 zu ahnden ist."

Nach Art4 der bezogenen Verordnung (EG) Nr. 2744/95 beruhen Datenerfassung und Erstellung der Statistik auf in der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates definierten statistischen Einheiten und "liefern Informationen für abhängige Beschäftigte in örtlichen Einheiten mit mindestens zehn abhängig Beschäftigten nach Größenklasse und Haupttätigkeiten". Art5 umschreibt die Merkmale der zu liefernden Informationen und nach Art6 Abs4 kann auf die Durchführung der Erhebungen verzichtet werden, wenn der Mitgliedstaat bereits über Informationen aus anderen Quellen verfügt, die in bezug auf Genauigkeit, Qualität und rechtzeitige Übermittlung zumindest gleichwertig sind.

1. Die antragstellenden Gesellschaften behaupten, Produktionsunternehmen zu betreiben, jeweils mehr als zehn Dienstnehmer zu beschäftigen und vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für die Stichprobenerhebung ausgewählt worden zu sein, so daß sie durch die Verordnung unmittelbar und aktuell betroffen seien und für den Fall des Zuwiderhandelns mit einer Verwaltungsstrafe rechnen müßten, was ihnen nicht zumutbar sei.

Die Verpflichtung zur Mitwirkung an statistischen Erhebungen setze (mangels direkter gesetzlicher Anordnung) nach §2 Abs1 Z3 litb BundesstatistikG voraus, daß sie nach Art und Gegenstand unerläßlich ist. Das sei nicht der Fall:

"Daten im Hinblick auf die von den Dienstnehmern erzielten Verdienste können aus dem Datenbestand der Finanzbehörden abgeleitet werden. Die Finanzbehörden verfügen im Zusammenhang mit der Festsetzung der Lohn- und Einkommenssteuern über sämtliches diesbezügliches Zahlenmaterial. Dies gilt auch für sämtliche tariflichen und freiwilligen Zulagen und Mehrleistungen.

Aus diesem Datenmaterial läßt sich auch ohne weiteres der Bruttojahresverdienst und die Anzahl der bezahlten Arbeitsstunden ableiten. Die Urlaubsansprüche lassen sich aus Gesetz und Kollektivverträgen herleiten.

Im Datenbestand vorhanden sind auch die erforderlichen Angaben über Geschlecht, Alter und Beruf, Ausbildungsniveau und Dauer der Betriebszugehörigkeit von Mitarbeitern. Arbeitszeitregelungen ergeben sich aus Gesetz und Kollektivvertrag.

Neben dem bei den Finanzbehörden vorhandenen Datenbestand besteht Zugriffsmöglichkeit unter anderem auch auf den Datenbestand der Sozialversicherungsträger. Ferner können die erforderliche Daten aus den vorhandenen Betriebserhebungen abgeleitet werden.

Dabei ist festzuhalten, daß nicht Individualdaten im Hinblick auf einzelne Arbeitnehmer, sondern Daten für die in die Stichprobe einbezogenen Beschäftigten zu erheben sind. Die Erhebung ist somit durchaus anonymisiert und ohne Verletzung von Interessen des Datenschutzes möglich.

Aufgrund der genannten Gründe sind somit die Voraussetzungen des §2 des Bundesstatistikgesetzes zur Erlassung der bekämpften Verordnung nicht gegeben, weshalb diese als gesetzwidrig aufzuheben ist."

2. Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestätigt, daß die antragstellenden Gesellschaften für Stichproben ausgewählt worden sind, tritt dem Antrag aber in der Sache entgegen:

"Einleitend ist darauf hinzuweisen, daß die in Art5 der Verordnung (EG) Nr. 2744/95 aufgezählten 'Merkmale der zu liefernden Informationen' im allgemeinen noch keine Erhebungsmerkmale im statistischen Sinn darstellen, sondern zur Ermittlung der geforderten Informationen vielfach wesentlich fein strukturierter Daten erforderlich sind. Weiters müssen die konkreten Erhebungsmerkmale europaweit einheitlich ausgewählt werden, um die Vergleichbarkeit zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten - und damit schlußendlich die Verwertbarkeit für die Europäische Union - sicherzustellen. Um die - in diesem Fall auch europarechtlich gebotene - Qualität der Erhebung zu gewährleisten, sind schließlich noch erhebungstechnisch motivierte Kontrollmerkmale erforderlich, die für die Qualitätssicherung von großer Bedeutung sind und unverzichtbarer Bestandteil jeder Erhebung sein müssen.

Gemäß Art10 der Verordnung (EG) Nr. 2744/95 werden die Modalitäten für die Durchführung dieser Verordnung - insbesondere die zu verwendenden Definitionen, Genauigkeits- und Qualitätsregeln sowie die Untergliederungsebenen für die Variablen - nach dem sogenannten Komitologie-Verfahren (Verfahren nach Art11) verbindlich festgelegt. Die solcherart ausgearbeiteten Durchführungsmodalitäten wurden für die inhaltliche Ausgestaltung des Frageprogramms der Erhebung herangezogen. Die Erhebungsmerkmale des Frageprogramms der Verdienststrukturerhebung decken sich mit jenen in den Durchführungsmodalitäten aufgezählten, wobei jedoch die Merkmale die europarechtlich nur fakultativ vorgesehen wurden, nicht in die Erhebung einbezogen wurden.

Folgende Umstände stehen einer Ermittlung dieser - an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften zu liefernden - Daten mittels Verwertung bereits bestehenden Erhebungen beziehungsweise der Einbeziehung von Verwaltungsregistern entgegen:

-

Die Besonderheit der Verdienststrukturstatistik liegt darin, daß hierfür Individualdaten von unselbständig Beschäftigten in Arbeitstätten ab mindestens zehn unselbständigen Beschäftigten erhoben werden müssen. Daher können vorhandene Unternehmensbeziehungsweise Betriebserhebungen schon alleine deshalb nicht herangezogen werden, weil diese nur Lohn- und Gehaltssummen im ganze ausweisen. Weiters müssen die Daten verschiedentlich auch nach Wirtschaftszweigen, Regionen, Berufsgruppe usw. gegliedert werden.

-

Die Heranziehung Individualdaten enthaltender Datenquellen - etwa der Einkommenstatistik des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger oder der Lohnsteuerstatistik - scheidet unter anderem aufgrund

* von Abweichungen bei der statistischen Einheit, * von Abweichungen beim Bezugszeitraum,

* dem Fehlen von einzelnen Angaben betreffend die Verdienste beziehungsweise Verdienstbestandteile,

* dem Fehlen von Angaben zur Arbeitszeit sowie aufgrund * der Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung

aus.

-

Die Heranziehung von Kollektivverträgen zur Ermittlung einzelner Erhebungsmerkmale scheitert am Umstand, daß abweichende vertragliche Vereinbarungen möglich bleiben und die Erhebung Ist-Daten für bestimmte Zeiträume verlangt.

Schon was die Datenlage selbst betrifft, können somit folgende Merkmale der Verdienststrukturstatistik aus den Steuer- und den Sozialversicherungsdaten nicht abgedeckt werden:

* Angaben zur Arbeitszeit für Arbeiter,

* Eigentumsverhältnisse des übergeordneten Unternehmens, * Kollektivverträge und damit zusammenhängende Fragen

(Lohn- bzw. Gehaltsstufe, Verwendungsgruppe),

* Leitungs- oder Aufsichtsfunktion,

* Höchste abgeschlossene Ausbildung,

* Berufsgruppe,

* Art des Arbeitsvertrages,

* Angaben betreffend Arbeitszeit, bezahlte Stunden und

bezahlte Ausfallsstunden,

* Angaben betreffend Bruttomonatsbezug und dessen

Bestandteile,

* Vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit in Stunden, * Allfällig pauschalierte Überstunden in Stunden pro Monat, * Summe der bezahlten Mehrarbeitszeit,

* Angaben betreffend die bezahlten Ausfallsstunden

(Urlaub, Krankenstand, sonstige Fehlzeiten) im Bezugsjahr.

Doch selbst wenn die geforderten Daten in Registern zu Verfügung stünden, wäre eine unmittelbare Verwertung durch das Österreichische Statistische Zentralamt aus folgenden Gründen nicht möglich:

Die Nutzung von Datenbeständen unterschiedlicher Herkunft macht die 'Zusammenführung' der jeweiligen Datenquellen erforderlich. Ein solcher Registerabgleich stellt angesichts der Größe und Komplexität der in Frage kommenden Datenkörper ein äußerst anspruchsvolles, zeitaufwendiges Projekt dar, das bislang noch nicht durchgeführt wurde. Dabei müßten insbesondere organisatorische, methodische und inhaltliche Änderungen und Ergänzungen bei den etablierten Erhebungen und Statistiken vorgenommen werden, deren Realisierbarkeit im gegebenen Zeitrahmen absolut ausgeschlossen ist. Eine allfällige Nutzung weiterer Datenquellen für einzelne Erhebungsmerkmale (wie z.B. die Bauarbeiterurlaubskasse für das Bauwesen) würde die Ansprüche noch weiter erhöhen, sowohl was die Klärung der technisch-methodischen Fragen als auch den Programmier- und Prüfungsaufwand betrifft.

Ein Absehen von der Durchführung der Erhebung war daher nicht möglich. Um der Verpflichtung gemäß Art6 Abs3 der Verordnung (EG) Nr. 2744/95 nachzukommen, mußten somit die Erhebungsmerkmale sowie die Frage, wer zur Erteilung der Auskünfte verpflichtet ist, näher geregelt werden. Aufgrund der Ergebnisse einer auf freiwilliger Beteiligung basierender Probeerhebung konnte jedoch der Merkmalsumfang bei der eigentlichen Erhebung um ca. 25% reduziert werden.

Dabei ist anzumerken, daß die Ermittlung der geforderten Daten ohne Durchführung einer Erhebung auch bei den anderen Mitgliedstaaten auf erhebliche Schwierigkeiten gestoßen ist: Neun Staaten mußten die Daten aus Betriebsbefragungen gewinnen, vier Staaten konnten die Betriebsbefragung mit der Abfrage von Verwaltungsregistern kombinieren. Lediglich die Niederlande mußten aufgrund des vorhandenen Datenmateriales keine Erhebung bei den Unternehmen durchführen."

Die antragstellenden Unternehmen wenden ihr folgendes ein:

"Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung liegen in Österreich ausreichend Datenbestände vor, welche den Quantitäts- und Qualitätsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2744/95 des Rates vom 27. November 1995 zu den Statistiken über Struktur und Verteilung der Verdienste genügen. Es besteht eine Vielzahl an statistischen Quellen, welche Teilbereiche der benötigten Informationen abdecken. Genannt sei hier insbesondere die Lohnsteuerstatistik, HVSV-Daten, Mikrozensus, Arbeitskostenerhebungen, KV-Statistiken, Verdienstdaten des WIFO oder die Datenbestände der Sozialversicherungsträger.

Es ist durchaus möglich, diese Datenbestände zusammenzuführen und mit wesentlich geringerem volkswirtschaftlichen Aufwand den Anforderungen der Verordnung zu entsprechen.

Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung ist unter Heranziehung der Grundsätze des Gemeinschaftsrechtes davon auszugehen, daß dann, wenn entsprechende Datenbestände vorhanden sind, diese verwendet werden müssen, somit direkte Erhebungen bei den Unternehmen unzulässig sind.

Diese Auffassung wird nicht nur von den Beschwerdeführern, sondern auch von der Generaldirektion XXIII der Europäischen Kommission (Unternehmenspolitik, Handel, Tourismus und Sozialwirtschaft) geteilt. Die Kommission hat die Mitgliedsstaaten mehrfach ermutigt, auf vorhandene Datenquellen zurückzugreifen, um Belastungen für Unternehmen durch zusätzliche Erhebungen zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten.

Daß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2744/95 auch ohne direkte Erhebungen entsprochen werden kann, beweisen die Beispiele sonstiger EU-Mitgliedstaaten. Die Niederlande verwenden ausschließlich bereits vorhandenes Datenmaterial und verzichten auf jede Erhebung bei den Unternehmen. Frankreich, Portugal, Dänemark, Schweden und Finnland verwenden ebenfalls Verwaltungsdaten und ergänzen diese lediglich durch Informationen aus Umfragen. Dasselbe gilt für das Vereinte Königreich.

Offensichtlich ist damit auch dem von der belangten Behörde angesprochenen Kriterium, daß die konkreten Erhebungsmerkmale europaweit einheitlich ausgewählt werden müssen, entsprochen.

Wenn die belangte Behörde vorbringt, daß die Einkommensstatistik des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Lohnsteuerstatistik, die Kollektivverträge sowie die Steuer- und Sozialversicherungsdaten nicht ausreichen, um die geforderten Daten zu erheben ist dem entgegenzuhalten, daß noch weitere Datenbestände vorhanden und zugänglich sind, wie etwa Mikrozensus, Arbeitskostenerhebung sowie Verdienstdaten des WIFO etc.

Wenn von der belangten Behörde vorgebracht wird, daß die Zusammenführung der Datenbestände ein äußerst anspruchsvolles und zeitaufwendiges Projekt darstellt, so ist dem entgegenzuhalten, daß die Datenerhebung bei den Unternehmen ebenfalls äußerst anspruchsvoll und zeitaufwendig ist. Die volkswirtschaftlichen Kosten der Datenerhebung bei den Unternehmen sind wesentlich höher, als die Inauftraggabe eines Projektes zur Zusammenführung der Datenbestände. Nicht die Kosten der Behörde, sondern die volkswirtschaftlichen Kosten haben darüber zu entscheiden, welche Form der Datensammlung gewählt wird.

Es ist auch darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde selbst offensichtlich nicht bestreitet, daß es aufgrund der vorhandenen Datenbestände möglich ist, ohne Erhebung bei den Unternehmen den Ansprüchen der Verordnung Genüge zu tun."

3. Über Aufforderung des Verfassungsgerichthofs stellt die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales ihre Äußerung dahingehend klar, daß die darin aufgeführten Daten nicht verfügbar seien (sodaß die abschließenden - offenbar nur hypothetischen - Hinweise auf den Zeitaufwand für einen Registerabgleich nicht dahin mißverstanden werden dürften, es seien etwa Kostenerwägungen für die gewählte Vorgangsweise maßgeblich gewesen), und führt zu den von den antragstellenden Gesellschaften genannten Datenquellen aus:

"Mikrozensus: Der Mikrozensus ist eine Erhebung auf Haushaltsebene, die keinen Betriebskonnex hat und zu den Kernvariablen Verdienst, Arbeitszeit und Ausfallzeit keine entsprechenden bzw. ausreichenden Informationen liefert.

Arbeitskostenerhebung: Die Arbeitskostenerhebung ist zwar eine Unternehmenserhebung, liefert aber keine Individualdaten, sondern auf das Unternehmen bezogene Summenangaben mit einem ebenfalls weitgehend anderen Merkmalskatalog.

Kollektivvertragsstatistiken (Tariflohnindex): Die Kollektivvertragsstatistiken liefern ebenfalls keine Individualangaben, daher vor allem keine Angaben darüber, was einzelne Beschäftigte auf bestimmten Arbeitsplätzen in bestimmten Betrieben bzw. bestimmten Wirtschaftszweigen tatsächlich verdienten, welche/wieviele Arbeitsstunden tatsächlich erbracht wurden und welche/wieviele Ausfallzeiten tatsächlich angefallen sind.

WIFO-Verdienstdaten: Hier ist unklar, welche Datenbestände gemeint sein sollen, zumal das Österreichische Institut für Wirtschaftsforschung (WIFO) vor allem auch mit Daten des Österreichischen Statistischen Zentralamtes arbeitet und dieser Stelle keinesfalls die erforderlichen Individualdaten vorliegen. Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung und Daten aus der monatlichen Konjunkturerhebung scheiden aufgrund der fehlenden Individualkomponente und des völlig unzureichenden Merkmalskataloges jedenfalls aus.

Sofern mit dem Begriff 'HVSV-Daten' die Daten der Sozialversicherungsträger gemeint sind, wird auf die vorgehenden Ausführungen sowie auf die Problematik der Höchstbeitragsgrundlage verwiesen.

Es ist auszuschließen, daß im Einflußbereich des Bundes sonstige verwertbare Datenbestände bestehen. Somit bleibt festzuhalten, daß für die oben angeführten Merkmale keine Daten aus öffentlichen Registern zu Verfügung stehen.

Aber auch für andere Merkmale scheidet die Heranziehung anderer Datenquellen - selbst wenn grundsätzlich einschlägige (Individual-)Datenbestände vorliegen - aus. So ist die Nutzung der Einkommensstatistik des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger oder der Lohnsteuerstatistik aufgrund folgender Umstände nicht möglich:

Die Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung führt etwa dazu, daß in den Datenbeständen der Sozialversicherungsträger für den darüber liegenden Verdienstbereich überhaupt keine Individualdaten vorliegen.

Die Abweichungen im Bereich der Statistischen Einheit betreffen die Differenzierung in Arbeitsstätten - Betriebe - Unternehmen. Diese Unterscheidung hat für die Verdienststrukturerhebung essentielle Bedeutung; die Informationen müssen sich auf den Betrieb beziehen, in dem der/die Beschäftigte arbeitet, es werden aber auch Angaben über die übergeordnete Einheit verlangt. In den Verwaltungsregistern, die Individualdaten enthalten, ist diese Differenzierung überhaupt nicht vorhanden.

Abweichungen vom Bezugszeitraum ergeben sich etwa daraus, daß das in der Verordnung vorgesehene Geschäftsjahr nicht immer mit dem Kalenderjahr ident ist, welches für die Verwaltungsregister maßgeblich ist.

Ein Ignorieren dieser Abweichungen bzw. dieser Unzulänglichkeiten hätte verfälschte Ergebnisse erbracht, die keinesfalls mit den europarechtlich vorgegebenen Qualitätskriterien in Einklang zu bringen gewesen wären, und hätte somit eine Verletzung der aus der Verordnung (EG) Nr. 2744/95 resultierenden Verpflichtungen bedeutet."

II. Die Anträge sind nur teilweise zulässig.

Die bekämpfte Verordnung bildet zwar insofern eine Einheit, als sie in ihrer Gesamtheit einschließlich der Strafbestimmung nur der Anordnung der Auskunftspflicht dient. Dieses Gebot ist in §2 Abs2 aber für juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes je besonders ausgesprochen. Vier der antragstellenden Gesellschaften sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung und zwei Kommanditgesellschaften. Da die behauptete Gesetzwidrigkeit für die antragstellenden Gesellschaften wegfällt, wenn die sie betreffende Alternative - wie unschwer möglich - aus dem Rechtsbestand beseitigt ist, der Gerichtshof aber nicht mehr aufheben darf, als für diesen Zweck erforderlich ist, sind die Anträge nur insoweit zulässig, als die Wortfolge "oder juristische" (für die GesmbH) und "sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes" (für die KG) betreffen.

III.Auch im zulässigen Umfang sind die Anträge aber nicht begründet.

1. Grundlage der Verordnung bildet §2 Abs2 BundesstatistikG 1965, wonach unter anderem statistische Erhebungen zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Bereich der Statistik "durch Verordnung anzuordnen" sind. In diesen Fällen darf die Mitwirkung der Bevölkerung nach §2 Abs1 Z3 des Gesetzes nur unter folgenden Voraussetzungen angeordnet werden:

"a) die völkerrechtlichen Verpflichtungen sind in einem gemäß Art50 B-VG genehmigten Staatsvertrag festgelegt oder auf Grund eines solchen Staatsvertrages unmittelbar innerstaatlich wirksam und

b) nach der Art und dem Gegenstand der Erhebungen ist die Mitwirkung unerläßlich."

Dafür kommen, wie auch die Materialien bestätigen, insbesondere Verordnungen der EU in Betracht (1511 BlgNR 18.GP, 6).

2. Die Verordnung (EG) Nr. 2744/95 des Rates umschreibt die Merkmale der von den Mitgliedstaaten zu liefernden Informationen im wesentlichen so:

"1. Für die örtliche Einheit, zu der die in die Stichprobe einbezogenen Beschäftigten gehören:

Die Region der Arbeitsstätte, die Größe, der Wirtschaftszweig nach der NACE Rev. 1, die Form der finanziellen und wirtschaftlichen Kontrolle im Sinne der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen und die Art des geltenden Tarifvertrags.

2. Für die in die Stichprobe einbezogenen Beschäftigten:

a) der Bruttoverdienst einer vollständigen Lohnperiode im Bezugsmonat einschließlich der verschiedenen regelmäßig gezahlten Prämien, der Zulagen für Überstunden, Schichtarbeit, Nachtarbeit, Wochenendarbeit und der Provisionen; ebenfalls erfaßt werden ausschließlich vom Arbeitgeber erbrachte Lohnfortzahlungen bei Abwesenheit (Urlaub, Krankheit) und tarifliche oder freiwillige Familienzulagen und sonstige Mehrleistungen; der Gesamtverdienst aus Überstunden und Zulagen für Schicht-, Nacht- oder Wochenendarbeit sind getrennt auszuweisen;

b) der Bruttojahresverdienst des betreffenden Geschäftsjahres, d. h. der Bruttoverdienst gemäß Nummer 2 Buchstabe a) bezogen auf ein Jahr, zuzüglich der nicht regelmäßig gezahlten Prämien (z.B. Urlaubsgratifikationen, 13. Monatsgehalt, Gewinnbeteiligung); der Betrag der nicht regelmäßig gezahlten Prämien ist getrennt auszuweisen;

c) die Anzahl der bezahlten Arbeitsstunden oder die Anzahl der bezahlten Arbeitsstunden einer normalen Arbeitswoche oder eines normalen Arbeitsmonats, die Anzahl der bezahlten Überstunden während der Lohnperiode und der tatsächlichen Urlaubstage ohne gesetzliche Feiertage;

d) Geschlecht, Alter und Beruf nach der Internationalen Standard-Klassifikation der Berufe, Ausbildungsniveau, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Arbeitszeitregelung, d. h. Voll- und Teilzeitarbeit und Art des Arbeitsvertrags."

Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales legt schlüssig dar, daß - warum und inwiefern - in der gegebenen Lage diese Daten nur durch eine besondere Erhebung ermittelt werden konnten. Die antragstellenden Unternehmen bringen nichts vor, was Zweifel an der Richtigkeit dieser Darlegung erwecken könnte. Der Umstand, daß die Niederlande ohne besondere Erhebungen auskommen und auch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union nur ergänzende Umfragen veranstalten müssen, trägt zur Beurteilung der Lage in Österreich nichts bei. Die der Stellungnahme des Präsidenten des Österreichischen Statistischen Zentralamtes entnommene Bemerkung der Bundesministerin über die theoretische Möglichkeit eines Registerabgleiches stellt dieses Urteil nicht in Frage, weil diese Möglichkeit - wie der Formulierung zu entnehmen ist - unter anderem Änderungen und Ergänzungen bei den etablierten Erhebungen voraussetzt, mithin nur für die Zukunft erwogen wurde, nicht eine bloß umständlichere Alternative zur verordneten Erhebung aufzeigt (weshalb der einleitende Satz:

"Doch selbst wenn die geforderten Daten in Registern zur Verfügung stünden ..." nicht dahin verstanden werden darf, die Bundesministerin halte das eben Verneinte doch für möglich).

Die Antragsteller streben freilich eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs darüber an, ob die den österreichischen Finanzbehörden und Sozialversicherungsträgern zur Verfügung stehenden Daten im Sinne des Art6 Abs4 der Verordnung (EG) 2744/95 ausreichen. Ob die für die Europäische Statistik über Struktur und Verteilung der Verdienste nötigen Daten aus den Unterlagen der österreichischen Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger gewonnen werden können, ist aber keine Frage der Auslegung von Gemeinschaftsrecht, sondern Aufgabe der Tatsachenfeststellung und schon deshalb einem Vorabentscheidungsverfahren nicht zugänglich. Auch der in eventu erhobene Vorwurf, die Verordnung des Rates sei mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar, gibt keinen Anlaß, die Frage der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Verordnung des Rates vor den Europäischen Gerichtshof zu bringen, und zwar schon deshalb, weil der Verfassungsgerichtshof angesichts der vom Rat erwogenen Gründe nicht daran zweifelt, daß die Erstellung einer Gemeinschaftsstatistik der in Rede stehenden Art vom Vertrag zugelassen ist und die dazu erforderlichen Erhebungen, auch wenn sie - wie das Verfahren ergeben hat: ohnedies nur - anfangs (infolge Dringlichkeit) gesondert vorgenommen werden müssen, das Maß halten.

Demgemäß ist der Antrag insoweit als unbegründet ab-, im übrigen aber als unzulässig zurückzuweisen, was in nichtöffentlicher Sitzung geschehen kann (§19 Abs4 Satz 1 VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Statistik, VfGH / Prüfungsumfang, EU-Recht Vorabentscheidung, Auskunftspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V36.1998

Dokumentnummer

JFT_10008994_98V00036_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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