Norm
ABGB §139Rechtssatz
Das verletzte Kind ist zur Geltendmachung der Besuchskosten der Eltern im Rahmen der gesetzlichen Sorgepflicht und Beistandspflicht nach § 139 ABGB aktiv legitimiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0009696Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020