RS OGH 1970/10/27 VIZR62/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1970
beobachten
merken

Norm

ABGB §1295 IIf2
ZPO §41 B4

Rechtssatz

Der wegen Eigentumsverletzung zu ersetzende Schaden umfaßt jedenfalls dann auch die Kosten eines Vorprozesses des Geschädigten gegen einen Dritten, wenn der Schädiger den Geschädigten bei einer für diesen nicht aufklärbaren Sachlage durch unrichtige Angaben über den Verletzungshergang zu dem Vorgehen gegen den unbeteiligten Dritten veranlaßt hat.

Veröff: VersR 1971,173

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1970:RS0103243

Dokumentnummer

JJR_19701027_AUSL000_0060ZR00062_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten