Norm
ABGB §1295 IIf2Rechtssatz
Der wegen Eigentumsverletzung zu ersetzende Schaden umfaßt jedenfalls dann auch die Kosten eines Vorprozesses des Geschädigten gegen einen Dritten, wenn der Schädiger den Geschädigten bei einer für diesen nicht aufklärbaren Sachlage durch unrichtige Angaben über den Verletzungshergang zu dem Vorgehen gegen den unbeteiligten Dritten veranlaßt hat.
Veröff: VersR 1971,173
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1970:RS0103243Dokumentnummer
JJR_19701027_AUSL000_0060ZR00062_6900000_001