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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
ASVG §355;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des F in S, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in 8600 Bruck an der Mur, Herzog Ernst Gasse 2a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24. Mai 2002, Zl. 5-s20p27/10-2001, betreffend Feststellung der Höhe der Beitragspflicht (mitbeteiligte Partei:
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 8011 Graz, Körblergasse 115), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Jänner 1999 bis zum 31. Dezember 1999 gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert war. Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung wurde er ausgenommen. Unter einem wurde die Beitragsgrundlage für das Kalenderjahr 1999 mit S 8.615,-- (EUR 626,08) bzw. ein Beitragszuschlag in der Höhe von S 874,92 (EUR 63,58) vorgeschrieben.
§ 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG knüpfe im Wesentlichen an drei Kriterien an, nämlich an selbständige Erwerbstätigkeit, Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 und das Fehlen einer anderen Pflichtversicherung für die betreffende Tätigkeit. Der Beschwerdeführer sei zivilrechtlicher Miteigentümer eines (Gast)Gewerbebetriebes und weise im Einkommensteuerbescheid 1999 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von S 103.384,-- auf, welche die maßgebliche Versicherungsgrenze überschritten. Die selbständige Ausübung einer Tätigkeit als Voraussetzung für das Vorliegen eines Gewerbebetriebes werde dadurch charakterisiert, dass sie auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt werde. Bereits die Mitunternehmerschaft an einem Gewerbebetrieb begründe "haftungsrechtliche Kriterien im Sinne einer selbständigen Erwerbstätigkeit". De facto sei von einem Rechtsverhältnis vergleichbar mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auszugehen. Als Miteigentümer habe der Beschwerdeführer jedenfalls maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung und Verwaltung. Die tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit als Gastwirt sei nicht erforderlich.
Gegen diesen Bescheid - soweit er die Beitragspflicht betrifft - richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Instanzenzug hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid festgestellten Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Krankenversicherung nach dem GSVG geht bis zum Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, er endet jedoch bezüglich der Beitragspflicht beim zuständigen Landeshauptmann (§ 194 GSVG i. V.m. § 415 ASVG). Die hier allein verfahrensgegenständliche Beitragspflicht setzt als Vorfrage i.S. des § 38 AVG die Bejahung der Pflichtversicherung voraus. Die belangte Behörde ist dabei an die eigene, wenn auch nicht rechtskräftige Entscheidung über diese Vorfrage gebunden (vgl. das Erkenntnis vom 5. März 1991, Zl. 89/08/0332). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Prüfung der Beitragspflicht von der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Krankenversicherung nach dem GSVG auszugehen.
Die Beschwerde macht gegen die Höhe der auferlegten Beiträge bzw. gegen die Höhe der festgestellten Beitragsgrundlagen ausschließlich geltend, es liege nur eine Miteigentümereigenschaft, aber "nichts Selbständiges auf Seiten des Beschwerdeführers" vor. Der Beschwerdeführer sei im Genuss einer Erwerbsunfähigkeitspension, er tue "absolut überhaupt nichts in dem Betrieb" und beziehe ein Einkommen "wie aus Kapitalanlage". Es liege kein Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor. Es sei "ein untrennbares Junktim zwischen der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung einerseits und der daraus resultierenden Beitragspflicht andererseits vorhanden". Die Beitragsgrundlage wäre mangels Mitunternehmerschaft des Beschwerdeführers "mit S 0,00 (in Worten: null Schilling) festzusetzen gewesen".
Damit macht der Beschwerdeführer Umstände geltend, die die bindend entschiedene Vorfrage seiner Versicherungspflicht betreffen. Diese ist offenbar Gegenstand der vom Beschwerdeführer am 11. Juni 2002 an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen erhobenen Berufung. Eine nachträgliche Änderung des Ausspruches über die Versicherungspflicht kann im Beitragsverfahren als Wiederaufnahmsgrund gemäß § 69 Abs. 1 lit. c AVG auf Antrag oder von Amtswegen wahrgenommen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. März 1999, Zl. 97/08/0001).
Dem die Höhe der Beitragsgrundlage betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die "Wartetastenverluste, die nunmehr dem Beschwerdeführer als Einkommen zugerechnet werden, kein Einkommen im Sinne des GSVG darzustellen haben", ist zu entgegnen, dass die Verrechnung des "Wartetastenverlustes" mit späteren Gewinnen eine Maßnahme der Einkommens- und nicht der Gewinnermittlung darstellt. Ausgangspunkt für die Berechnung der Beitragsgrundlage sind die Einkünfte, von denen der "Wartetastenverlust" mangels einer dies vorsehenden Anordnung des Gesetzgebers nicht abzuziehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2001, Zl. 98/08/0325).
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 3. Oktober 2002
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080183.X00Im RIS seit
20.01.2003