Norm
StGB §12 BbRechtssatz
Wer eine bestimmte Einzelperson oder eine bestimmte Personengruppe zu strafbarem Verhalten auffordert, verwirklicht die Erscheinungsform der Anstiftung (§ 5 StG) oder der versuchten Verleitung (§ 9 StG); wird eine solche Aufforderung in der Form des § 303 StG an eine unbestimmte Personenmehrheit gerichtet, so ist der Tatbestand des § 305 StG (nunmehr § 282 StGB) erfüllt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anmerkung: Der Unterschied zwischen "Anstiftung" (§ 12 StGB) und "Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen" (§ 282 StGB) wird nunmehr nicht in der Bestimmtheit des Personenkreises, sondern in der Vorherbestimmtheit der Tat, zu der aufgefordert wird, gesehen (EBRV 1971,425 f).European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0089888Dokumentnummer
JJR_19701027_OGH0002_0090OS00120_6800000_006