Norm
ZPO §235 BRechtssatz
Hat der Kläger die Klage versehentlich gegen einen falschen Beklagten gerichtet und wurde gegen diese ein Versäumungsurteil gefällt, so ist er zur Berufung gegen dieses Versäumungsurteiles legitimiert, auch wenn die Klage an den richtigen Beklagten zugestellt und eine nachträgliche "Richtigstellung der Parteibezeichnung" (in Wahrheit unzulässige Parteiänderung) durch den Kläger vom Erstgericht zur Kenntnis genommen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0039783Dokumentnummer
JJR_19701028_OGH0002_0070OB00174_7000000_001