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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AlVG 1977 §15;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des S in L, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Wischerstraße 30, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 1. Februar 2000, Zl. 4/1289/Nr.1152/00-12, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 22. Oktober 1999 stellte der Beschwerdeführer bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 5. November 1999 wurde diesem Antrag gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 iVm § 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer könne in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 310 Tage arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründender Zeiten nachweisen.
In seiner Berufung gegen diesen Bescheid führte der Beschwerdeführer aus, dass folgende auf die Anwartschaft anrechenbaren Zeiten vorlägen:
"B AG
vom 20.12.94 - 19.3.95
(90 Tage)
C Hotel
vom 1.3.98 - 27.7.98
(149 Tage)
I
vom 3.8.98 - 20.11.98
(110 Tage)
B C
vom 5.4.99 - 11.5.99
(37 Tage)
'.........'
vom 7.10.99 - 20.10.99
(14 Tage)".
Außerdem sei der Beschwerdeführer vom 5. Oktober 1984 bis 8. Oktober 1998 Student an der Universität Linz und in diesem Zeitraum auch freiwillig bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse krankenversichert gewesen. Von April 1995 bis Februar 1998 habe der Beschwerdeführer mangels Beschäftigungsbewilligung nicht arbeiten dürfen, er sei in diesem Zeitraum aber arbeitswillig und arbeitssuchend gewesen. Die genannten Zeiten wären einzurechnen. Bei seiner letzten Arbeit seien darüber hinaus alte Krankheitssymptome aufgetreten, worauf der Arbeitgeber seine schwache Arbeitsleistung festgestellt und ihn auf Grund dessen gekündigt habe. Am 16. November 1999 habe sein Arzt seine Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Diese Bestätigung war der Berufung angeschlossen.
Mit Schreiben der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 29. November 1999 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Kenntnis gebracht:
"Laut der Abfrage beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 29.11.99 waren Sie arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt bei den Firmen
B AG vom 20.12.94 - 19.3.95 (90 Tage),
C Hotel vom 1.3.98 - 27.7.98 (149 Tage),
I vom 3.8.98 - 20.11.98 (110 Tage),
B C vom 5.4.99 - 11.5.99 (37 Tage),
N Johann vom 7.10.99 - 20.10.99 (14 Tage) alles inklusive Urlaubsentschädigung.
Arbeitssuchend gemeldet waren Sie vom 10.2.98 - 28.2.98, 28.7.1998 bis 2.8.1998, vom 3.11.98 - 4.4.99 und vom 10.5.99 bis lfd.
Gemäß § 14 Abs 1 AlVG ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen (364 Tage) im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
In dieser gesetzlichen Rahmenfrist (konkret vom 22.10.1997 - 21.10.1999) waren Sie insgesamt 310 Tage arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. In der um die 289 Tage der Arbeitssuchendmeldung (excl. der Zeiten des Beschäftigungsverhältnisses) verlängerten Rahmenfrist liegen keinerlei Beschäftigungszeiten vor.
...
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der Berufung gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 20.5.1999 (GZ 4/1289/Nr.0549/99-1) werden in dieses Verfahren einbezogen."
In seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 1999 zu dem zuvor genannten Schreiben der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich führte der Beschwerdeführer aus, dass der Gesetzgeber bei der Bestimmung des § 15 AlVG offenbar in erster Linie von Personen ausgegangen sei, die während der Rahmenfrist zumindest die gesetzliche Möglichkeit hatten, einer Arbeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer hätte in der Zeit von April 1995 bis Februar 1998 mangels Beschäftigungsbewilligung nicht arbeiten und vom Arbeitsmarktservice nicht vermittelt werden dürfen, er sei damals jedoch sehr wohl arbeitswillig und arbeitssuchend gewesen, sodass seiner Ansicht nach für diesen Zeitraum die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 3 AlVG analog anzuwenden sei. Anderenfalls würden die davor und danach von ihm einbezahlten Beiträge gleichsam verfallen, was unangemessen bzw. auch gleichheitswidrig und grundrechtswidrig wäre. Außerdem sei er vom 5. Oktober 1984 bis 8. Oktober 1998 Student an der Universität Linz und in diesem Zeitraum auch freiwillig bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse krankenversichert gewesen. Ein Studienblatt legte der Beschwerdeführer seinem Schreiben bei. Er habe sich bemüht, gemäß den Umständen und der Lage seiner Gesundheit zu studieren, jedoch ohne Erfolg. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer, dass die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Berufung gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 20. Mai 1995 nicht in dieses Verfahren einbezogen würden, da der Beschwerdeführer u.a. arbeitsunfähig sei und an vielen Krankheiten leide. (Die Berufung gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 20. Mai 1999, mit dem bereits einem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels ausreichender arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründender Zeiten in der gesetzlichen Rahmenfrist nicht stattgegeben worden war, war mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 24. August 1999 abgewiesen worden).
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers nicht statt. Begründend wurde die Abfrage beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 29. November 1999 hinsichtlich der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen und der Zeiten, in denen der Beschwerdeführer arbeitssuchend gemeldet war, zitiert, welche dem Beschwerdeführer mit dem obgenannten Schreiben vom 29. November 1999 zur Kenntnis gebracht worden seien. Unter Bezug auf das Berufungsverfahren gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 20. Mai 1999 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 7. Juli 1999 persönlich eine Inskriptionsbestätigung der Universität Linz vorgelegt habe, nach der er die Studienrichtung Informatik vom 15. Oktober 1984 bis 8. Oktober 1998 inskribiert gehabt habe. Laut seinen eigenen Angaben habe er das Studium jedoch nicht beendet und zuletzt keine Prüfung mehr gemacht. Eine telefonische Rücksprache mit der Prüfungsabteilung der Universität Linz vom 27. Juli 1999 habe ergeben, dass der Beschwerdeführer nur einen Übungsschein am 30. Jänner 1988 gemacht habe. Sonst habe er keine Prüfungen abgelegt. Dies habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Vorsprache vom 4. August 1999 nicht bestritten. In der gesetzlichen Rahmenfrist des § 14 Abs.1 AlVG (konkret vom 22. Oktober 1997 bis 21. Oktober 1999) sei der Beschwerdeführer im Übrigen insgesamt 310 Tage arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. In der um die 289 Tage der Arbeitssuche (exkl. der Zeiten des Beschäftigungsverhältnisses) verlängerten Rahmenfrist lägen keinerlei Beschäftigungszeiten vor. Das Studium der Informatik könne nicht als rahmenfristerstreckender Tatbestand gewertet werden, da der Beschwerdeführer keinerlei Prüfungen absolviert und sich somit nicht im Sinne von § 15 Abs. 1 Z. 5 AlVG einer Ausbildung unterzogen habe, durch die er überwiegend in Anspruch genommen worden wäre. Mangels gesetzlicher Deckung könnten auch jene Zeiträume, in denen eine Beschäftigung aus rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, nicht für die Erstreckung der Rahmenfrist herangezogen werden. Wegen Fehlens der Erfüllung der Anwartschaft sei dem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld somit nicht Folge zu geben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 25. September 2000, Zl. B 440/00-8, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie mit Beschluss vom 21. November 2000, Zl. B 440/00- 10, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Beschwerdeführer ergänzte auftragsgemäß die Beschwerde mit Schriftsatz vom 12. Jänner 2001. Er begehrt die Aufhebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides wegen Gesetzwidrigkeit seines Inhaltes und Gesetzwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die Zuerkennung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In seinem ergänzten Beschwerdeschriftsatz führt der Beschwerdeführer aus, dass die Feststellung der belangten Behörde, er wäre vom 10. Februar 1998 bis 28. Februar 1998, vom 28. Juli 1998 bis 2. August 1998, vom 3. November 1998 bis 4. April 1999 und vom 10. Mai 1999 bis laufend arbeitssuchend gemeldet, aktenwidrig sei. Wie die Ermittlungen des Arbeitsmarktservice selbst ergeben hätten, habe eine Reihe von Vermittlungsvorschlägen außerhalb der von der belangten Behörde angenommen Arbeitssuchzeiten stattgefunden. Daraus folge eindeutig, dass der Beschwerdeführer auch die übrige Zeit arbeitssuchend gemeldet gewesen sei. Er verweise insbesondere auf die schriftliche Auskunft des Arbeitsmarktservice vom 19. September 1997, Seite 5. In dieser Beilage zur Beschwerde, einer Auskunft gemäß § 11 Datenschutzgesetz, sind Vermittlungsvorschläge zwischen dem 29. Juli 1993 und dem 3. April 1995 enthalten.
Aktenwidrigkeit liegt entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht vor, da die genannte Auskunft nach dem Datenschutzgesetz nicht Bestandteil des Verwaltungsaktes war. Eine solche Auskunft hat auch bloß die vorhandenen Daten zum Gegenstand, sagt jedoch nichts über deren inhaltliche Richtigkeit und Verwertbarkeit im nunmehrigen Verwaltungsverfahren aus. Im Übrigen hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit ihrem Schreiben vom 29. November 1999 jene Zeiträume bekannt gegeben, in welchen er als arbeitssuchend gemeldet war. Der Beschwerdeführer hat dagegen im Verwaltungsverfahren nichts vorgebracht. Die belangte Behörde hat daher ohne Verfahrensfehler die in dem Schreiben vom 29. November 1999 genannten Zeiträume auch dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt.
In der Beschwerde wird des Weiteren ausgeführt, dass die Tatbestände des § 15 Abs. 1 AlVG, welche die Rahmenfrist verlängern, nur demonstrativ seien. Dies ergebe sich im Hinblick auf die verfassungskonforme Interpretation und den Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber setze Arbeitswilligkeit voraus, sehe jedoch objektive Hinderungsgründe für die Erstreckung der Rahmenfrist als relevant an. Dies zeige etwa § 15 Abs. 1 Z. 10 AlVG, wonach sich die Rahmenfrist um Zeiträume verlängere, in denen der Arbeitslose auf behördliche Anordnung angehalten worden sei. Einer derartig objektiven Hinderung stehe von der Sache her gleich, wenn der Arbeitslose aus Gesundheitsgründen arbeitsunfähig sei. Der Beschwerdeführer habe der belangten Behörde nachgewiesen, dass er aus Gesundheitsgründen arbeitsunfähig gewesen sei. Dieses Vorbringen sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden.
§ 15 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 148/1998 hat folgenden Wortlaut:
"§ 15. (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
2.
selbständig erwerbstätig gewesen ist;
3.
arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist oder Sondernotstandshilfe (§ 39) bezogen hat;
4.
eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;
5.
sich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
6.
Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;
7.
einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld bezogen hat;
8. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;
9. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;
10. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist.
(2) Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland
1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
2. eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
1. Krankengeld bzw. Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;
2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;
3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;
4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 5, 6 oder 7 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung weiterversichert war.
(4) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Abs. 3 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(5) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, für die der Arbeitslose einen Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG entrichtet hat.
(6) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, daß auch andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.
(7) Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die in § 15 AlVG enthaltenen Aufzählungen erschöpfend (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 30. September 1994, Zl. 93/08/0142, vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0011, und vom 31. Mai 2000, Zl. 98/08/0421).
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, keinen der im § 15 taxativ genannten Tatbestände erfüllt zu haben. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen im Hinblick auf den Gleichheitssatz eine Interpretation geboten wäre, wonach die Aufzählung der Tatbestände des § 15 AlVG nicht erschöpfend sei. Auf gesundheitliche Beeinträchtigungen wird insbesondere in § 15 Abs. 3 Z. 1 bis 3 AlVG sachgerecht Bedacht genommen.
Der Beschwerdeführer weist auf seinen schlechten Gesundheitszustand hin. In diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmung des § 15 Abs. 3 Z. 2 AlVG einzugehen, wonach sich die Rahmenfrist um Zeiträume verlängert, in denen der Arbeitslose im Inland nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat am 22. Oktober 1999 den gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt. Die von ihm vorgelegte ärztliche Bescheinigung seiner Arbeitsunfähigkeit datiert vom 16. November 1999. Dass damit keine Arbeitsunfähigkeit innerhalb der (bereits erstreckten) Rahmenfrist (was für deren weitere Verlängerung Voraussetzung wäre) geltend gemacht wird, ergibt sich schon daraus, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit nach seinem eigenen Vorbringen arbeitswillig und arbeitssuchend bzw. ab 10. Februar 1998 unbestritten auch arbeitssuchend gemeldet und zeitweise beschäftigt war.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 3. Oktober 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080045.X00Im RIS seit
04.02.2003