RS OGH 1970/10/28 5Ob209/70, 1Ob30/94, 5Ob193/01w, 7Ob19/02y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1970
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Norm

ABGB §829
BStG §20 Abs5
EisbEG §30
ForstG §66a
ForstG §67
ZPO §14 C

Rechtssatz

Die Miteigentümer der von der Enteignung betroffenen Liegenschaft sind nicht einheitliche Streitgenossen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 209/70
    Entscheidungstext OGH 28.10.1970 5 Ob 209/70
  • 1 Ob 30/94
    Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 30/94
    Vgl; Beisatz: Steht ein Enteignungsgegenstand im Miteigentum mehrerer Personen, ist jeder Miteigentümer hinsichtlich seines Anteils Enteigneter und in Ansehung des auf ihn entfallenden quotenmäßigen Anteils der Entschädigung berechtigt, die gerichtliche Neufestsetzung der Entschädigung zu beantragen. Aber lediglich aus prozessualen Gründen, etwa infolge eines Vergleichs oder mangels Anfechtung einer für ihn ungünstigen Entscheidung, kann die Entschädigung für Miteigentümer verschieden hoch sein. (T1) Veröff: SZ 68/41
  • 5 Ob 193/01w
    Entscheidungstext OGH 21.08.2001 5 Ob 193/01w
    Vgl auch; Beisatz: Die Disposition über Enteignungsentschädigungen gemäß § 6 Hochleistungsstreckengesetz ist keine Angelegenheit der gemeinschaftlichen Verwaltung, sondern Ausfluss des Verfügungsrechts des Miteigentümers über seinen Anteil gemäß § 829 ABGB. (T2); Veröff: SZ 74/139
  • 7 Ob 19/02y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2002 7 Ob 19/02y
    Vgl; Beisatz: Hier: Festlegung der Entschädigung für eine Bringungsanlage gemäß § 67 Abs 5 ForstG. (T3) Beisatz: Die Entschädigung kann also für mehrere Miteigentümer jeweils verschieden hoch sein. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0035631

Dokumentnummer

JJR_19701028_OGH0002_0050OB00209_7000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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