Norm
ZPO §502 DfRechtssatz
Ein bestätigendes Urteil der zweiten Instanz liegt auch dann vor, wenn das Erstgericht nach Zurückweisung des Vorbringens zur Gegenforderung gemäß § 179 ZPO als offenbar verspätet im Urteil aussprach, die Gegenforderung bestehe nicht zu Recht, das Berufungsgericht jedoch - unter Billigung der Anwendung des § 179 ZPO - mit der Maßgabe bestätigte, daß dieser Ausspruch zu entfallen habe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0042600Dokumentnummer
JJR_19701103_OGH0002_0080OB00231_7000000_001