Norm
StPO §290 Abs1Rechtssatz
Auch wenn ein Gerichtstag nur wegen einer zugunsten des Angeklagten zu fällenden Entscheidung im Sinne des § 290 Abs 1 StPO angeordnet wird, fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Gerichtstages zur Last.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0100195Dokumentnummer
JJR_19701104_OGH0002_0120OS00157_7000000_002