Norm
ABGB §549Rechtssatz
Der Schädiger ist für die Auslagen der Anschaffung eines Grabdenkmales für ein Einzelgrab ( nämlich des Verunglückten ), nicht aber eines größer dimensionierten Grabdenkmales für ein Familiengrab ( Doppelgrab ) ersatzpflichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0012307Dokumentnummer
JJR_19701105_OGH0002_0020OB00238_7000000_001