Norm
StPO §207Rechtssatz
Gegenstand der Anklage ist die Beteiligung des Angeklagten an einem bestimmten Vorfall, den der Anklagetenor individualisiert, die Anklagebegründung aber - erzählend - konkretisiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0097649Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010