RS OGH 1970/11/10 4Ob348/70, 4Ob306/73, 4Ob308/73, 4Ob345/81 (4Ob346/81), 4Ob348/82, 4Ob392/85, 4Ob1

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Veröffentlicht am 10.11.1970
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Norm

UWG §14 B2

Rechtssatz

Auch nach § 14 UWG ist ein Wettbewerbsverhältnis dann anzunehmen, wenn sich die Gewerbetreibenden an einen im wesentlichen gleichen Abnehmerkreis wenden. Entscheidend ist daher die Gleichartigkeit des Kundenkreises, wobei der Begriff weit auszulegen ist (so schon SZ 18/82). Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses genügt aber schon, wenn diese Voraussetzung für einen Teil ihres Geschäftsbetriebes zutrifft, es ist nicht erforderlich, dass ihre Geschäftsbetriebe in der Hauptsache übereinstimmen (JBl 1956,645).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 348/70
    Entscheidungstext OGH 10.11.1970 4 Ob 348/70
    Veröff: SZ 43/195 = ÖBl 1971,43
  • 4 Ob 306/73
    Entscheidungstext OGH 06.03.1973 4 Ob 306/73
    nur: Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses genügt aber schon, wenn diese Voraussetzung für einen Teil ihres Geschäftsbetriebes zutrifft, es ist nicht erforderlich, dass ihre Geschäftsbetriebe in der Hauptsache übereinstimmen (JBl 1956,645). (T1) Veröff: ÖBl 1973,56
  • 4 Ob 308/73
    Entscheidungstext OGH 03.04.1973 4 Ob 308/73
    Beisatz: Verfahren nach einstweiliger Verfügung 4 Ob 348/70). (T2)
  • 4 Ob 345/81
    Entscheidungstext OGH 19.05.1981 4 Ob 345/81
    nur: Auch nach § 14 UWG ist ein Wettbewerbsverhältnis dann anzunehmen, wenn sich die Gewerbetreibenden an einen im wesentlichen gleichen Abnehmerkreis wenden. Entscheidend ist daher die Gleichartigkeit des Kundenkreises. (T3); Beisatz: In einem solchen Fall kann der Mitbewerber den Konkurrenten auf Unterlassung des gesetzwidrigen Verhaltens schlechthin - und nicht bloß jener Handlungen, welche die eigenen geschäftlichen Interessen unmittelbar berühren - in Anspruch nehmen. (T4) Veröff: SZ 54/77 = ÖBl 1982,132
  • 4 Ob 348/82
    Entscheidungstext OGH 29.06.1982 4 Ob 348/82
    Auch; nur T3
  • 4 Ob 392/85
    Entscheidungstext OGH 12.11.1985 4 Ob 392/85
    nur T3; Veröff: ÖBl 1987,50
  • 4 Ob 114/89
    Entscheidungstext OGH 17.10.1989 4 Ob 114/89
    nur T3; Beisatz: Auch das Angebot substitutionsfähiger Güter oder Leistungen kann ein Wettbewerbsverhältnis begründen. (T5)
  • 4 Ob 152/89
    Entscheidungstext OGH 30.01.1990 4 Ob 152/89
    nur T3; Beisatz: "Indischer Täbris". (T6) Veröff: ÖBl 1990,203
  • 4 Ob 2067/96s
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2067/96s
    Vgl auch; nur: Auch nach § 14 UWG ist ein Wettbewerbsverhältnis dann anzunehmen, wenn sich die Gewerbetreibenden an einen im wesentlichen gleichen Abnehmerkreis wenden. (T7); Beisatz: Mit der Formulierung, dass ein Wettbewerbsverhältnis anzunehmen sei, wenn sich mehrere Unternehmen an denselben Abnehmerkreis oder Lieferantenkreis wenden, ist nichts anderes gemeint als eine Abgrenzung der Gesamtheit der Nachfrage (des Angebots) nach gleichen oder doch substitutionsfähigen Gütern. (T8)
  • 4 Ob 2/97s
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 4 Ob 2/97s
    nur T7; Beis wie T5; Beisatz: Eine mittelbare Beeinträchtigung des Absatzes genügt. (T9); Beisatz: Ein Maschinenkonstrukteur und Maschinenbauer ist nicht im Sinne des § 14 Satz 1 UWG Mitbewerber eines Bauunternehmens, das bei Erbringung von Werkleistungen für seine Auftraggeber Maschinen einsetzt, wie sie vom Maschinenbauer erzeugt und verkauft werden. (T10)
  • 4 Ob 170/99z
    Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 170/99z
    nur T7
  • 4 Ob 108/00m
    Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 108/00m
    Auch; nur T7
  • 4 Ob 38/00t
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 38/00t
    Auch; nur T7
  • 4 Ob 92/01k
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 4 Ob 92/01k
    nur T7; Beisatz: Wobei es genügt, dass die von ihnen vertriebenen Waren (oder Leistungen) ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und einander nach der Verkehrsauffassung im Wettbewerb behindern können. Der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses steht nicht entgegen, dass die Betätigungsgebiete zweier Unternehmen nicht zur Gänze zusammenfallen, die jeweiligen Angebote also nur teilkongruent sind. Die Geschäftsbetriebe zweier Unternehmen müssen nicht in der Hauptsache übereinstimmen; es genügt, wenn dies teilweise der Fall ist (ÖBl 1991, 221 - Nachschlüssel mwN), die Kreise einander also schneiden. (T11)
  • 4 Ob 172/03b
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 4 Ob 172/03b
    Vgl auch; Beisatz: Die Betreiberin eines Einkaufszentrums, in dem gleichartige Waren angeboten werden, steht im Wettbewerb mit Betreiberinnen von Geschäften in einem benachbarten Einkaufszentrum. (T12)
  • 4 Ob 133/08z
    Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 133/08z
    Vgl auch; Beisatz: Siehe auch RS0077680, RS0077675. (T13)
  • 4 Ob 78/09p
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 4 Ob 78/09p
    Vgl; Beisatz: Ob die Klägerin als (zivilrechtliche) Verlegerin Einfluss auf den redaktionellen Inhalt der von ihr verlegten Zeitungen nehmen kann, ist für das hier strittige Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses unerheblich. (T14)
  • 4 Ob 183/10f
    Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 183/10f
    Vgl auch; nur T7
  • 4 Ob 169/14b
    Entscheidungstext OGH 20.01.2015 4 Ob 169/14b
    Auch; Beisatz: Hier: Wettbewerbsverhältnis zwischen Betreiber von Glücksspielautomaten und Vermieter von Räumen zur Aufstellung von Glücksspielautomaten durch Dritte. (T15)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0079569

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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