Norm
EO §331 ERechtssatz
Die Überweisung des gepfändeten Anspruches auf Herausgabe eines Unternehmens und der Auftrag an den Drittschuldner, das Unternehmen nach Fälligkeit des Herausgabeanspruches herauszugeben, liegt im Rahmen der dem Exekutionsgericht durch § 332 EO eingeräumten Befugnis, die nach der Art des gepfändeten Rechtes unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falles zweckmäßigste Verwertungsart anzuordnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0004206Dokumentnummer
JJR_19701111_OGH0002_0030OB00116_7000000_001