Norm
ABGB §1152 KRechtssatz
Die vom Fachverband für das Lastfuhrwerksgewerbe in Österreich herausgegebenen Tariftabellen für die Beförderung von Güter, die als unverbindliche Empfehlung zum Kartellregister angemeldet und am 8.5.1965 in dieses eingetragen wurden, können durchaus eine Richtschnur für die Beurteilung der Angemessenheit des Entgelts im Lastfuhrwerksgewerbe bilden, allerdings unter der Voraussetzung, dass die darin enthaltenen Tarife nicht bloß auf dem Papier geblieben sind, sondern tatsächlich unter ähnlichen Umständen zwischen Bauunternehmern und Fuhrwerkern bezahlt werden. Die bloße Aufstellung eines Tarifs, der in der Praxis nicht angewendet wird, hat auf die Angemessenheit einer Entlohnung keinen Einfluss, weil von ihm nicht gesagt werden kann, dass er jenes Entgelt enthält, das zur fraglichen Zeit unter ähnlichen Verhältnissen allgemein bezahlt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0021446Dokumentnummer
JJR_19701111_OGH0002_0050OB00250_7000000_001