RS OGH 1970/11/11 5Ob250/70, 4Ob601/75, 5Ob152/98h, 5Ob263/07y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1970
beobachten
merken

Norm

ABGB §1152 K
HGB §346 A

Rechtssatz

Die vom Fachverband für das Lastfuhrwerksgewerbe in Österreich herausgegebenen Tariftabellen für die Beförderung von Güter, die als unverbindliche Empfehlung zum Kartellregister angemeldet und am 8.5.1965 in dieses eingetragen wurden, können durchaus eine Richtschnur für die Beurteilung der Angemessenheit des Entgelts im Lastfuhrwerksgewerbe bilden, allerdings unter der Voraussetzung, dass die darin enthaltenen Tarife nicht bloß auf dem Papier geblieben sind, sondern tatsächlich unter ähnlichen Umständen zwischen Bauunternehmern und Fuhrwerkern bezahlt werden. Die bloße Aufstellung eines Tarifs, der in der Praxis nicht angewendet wird, hat auf die Angemessenheit einer Entlohnung keinen Einfluss, weil von ihm nicht gesagt werden kann, dass er jenes Entgelt enthält, das zur fraglichen Zeit unter ähnlichen Verhältnissen allgemein bezahlt wurde.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 250/70
    Entscheidungstext OGH 11.11.1970 5 Ob 250/70
    Veröff: JBl 1971,572
  • 4 Ob 601/75
    Entscheidungstext OGH 23.09.1975 4 Ob 601/75
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Entgeltsordnung für das Baugewerbe (EOB). (T1)
  • 5 Ob 152/98h
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 5 Ob 152/98h
    Vgl; Beisatz: Hier: Allgemeine Richtlinien für die Immobilienverwaltung. (T2); Beisatz: Die bloße Aufstellung eines Tarifs, der in der Praxis nicht angewendet wird, hat auf die Angemessenheit einer Entlohnung keinen Einfluss, weil von ihm nicht gesagt werden kann, dass er jenes Entgelt enthält, das zur fraglichen Zeit unter ähnlichen Verhältnissen allgemein bezahlt wurde (JBl 1971, 572). (T3)
  • 5 Ob 263/07y
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 5 Ob 263/07y
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein „angemessenes" Entgelt, das allenfalls an den Honorarrichtlinien orientiert werden könnte, würde voraussetzen, dass keine Honorarvereinbarung getroffen wurde; die Bezahlung einer Kündigungsentschädigung bei Beendigung eines Verwaltungsvertrages hinge von der Branchenüblichkeit ab. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0021446

Dokumentnummer

JJR_19701111_OGH0002_0050OB00250_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten