TE Vwgh Erkenntnis 2002/10/3 2002/08/0227

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Veröffentlicht am 03.10.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §111;
ASVG §33;
ASVG §34;
ASVG §35 Abs3;
ASVG §67 Abs10;
VStG §9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Mag. Martin Kranich und Mag. Andreas Fehringer, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Neubaugasse 68, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. Juli 2002, Zl. MA 15-II-R 8/2002, betreffend Haftung für Beitragsschuldigkeiten gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die gegenständliche Rechtssache befindet sich nunmehr im vierten Rechtsgang: Zum bisherigen Verfahrensverlauf wird auf die Erkenntnisse vom 12. Dezember 2000, Zl. 97/08/0644, vom 27. Juli 2001, Zl. 2001/08/0069, und vom 20. Februar 2002, Zl. 2001/08/0193, verwiesen.

Daraus ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung, dass der Verwaltungsgerichtshof mit dem zuletzt erwähnten Erkenntnis vom 20. Februar 2002 den im dritten Rechtsgang erlassenen Einspruchsbescheid der belangten Behörde mit der Begründung aufgehoben hat, dass die belangte Behörde die für die Beurteilung der Frage einer Haftung des Beschwerdeführers gem. § 67 Abs. 10 ASVG unerlässliche nachvollziehbare Darstellung der konkreten Umstände der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Meldeverstöße entgegen deren bereits erfolgter Einmahnung im Erkenntnis vom 27. Juli 2001, Zl. 2001/08/0069, in ihrem Bescheid (neuerlich) schuldig geblieben sei.

Zu dieser Frage hat die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem der Einspruch des Beschwerdeführers neuerlich als unbegründet abgewiesen wird, Folgendes ausgeführt:

"In der mündlichen Verhandlung vom 8.5.2002 wurde dem (Beschwerdeführer) aufgetragen, binnen 2 Wochen den Namen des Lohnverrechners bzw. Buchhalters bekannt zu geben und die Lohnkonten spätestens bis zur Verhandlung beizubringen, dem Vertreter der Wiener Gebietskrankenkasse wurde andererseits aufgetragen binnen zwei Wochen den Namen des Beitragsprüfers bekannt zu geben.

Der (Beschwerdeführer) hat binnen der ihm aufgetragenen Frist weder Namen noch ladungsfähige Adresse des Lohnverrechners bzw. Buchhalters bekannt gegeben, daher wurde er mit Ladung vom 28.5.2002 zur mündlichen Verhandlung nochmalig aufgefordert, sämtliche Unterlagen laut Verhandlungsschrift vom 8.5.2002 zur Verhandlung am 26.6.2002 beizubringen.

In der mündlichen Verhandlung vom 26.6.2002 hat der Rechtsvertreter des (Beschwerdeführers) mitgeteilt, dass der Name des Lohnverrechners nicht bekannt gegeben werden könne, ebenfalls könnten keine Lohnkonten vorgelegt werden, und hat in weiterer Folge um Fristerstreckung von vierzehn Tagen für die Bekanntgabe bzw. Vorlage ersucht.

Binnen der genannten Frist hat der (Beschwerdeführer) weder den Namen des Lohnverrechners samt ladungsfähiger Adresse vorgelegt noch die Lohnkonten für den entsprechenden Zeitraum vorgelegt.

Der hingegen als Zeuge erschienene Beitragsprüfer der Wiener Gebietskrankenkasse G. hat in der mündlichen Verhandlung vom 26.6.2002 Folgendes mitgeteilt:

Ich bin Beitragsprüfer der Wiener Gebietskrankenkasse und habe die Beitragsprüfung gemeinsam mit Frau Kollegin D. vorgenommen. Es handelte sich um eine Routineabschlussprüfung, da die Beitragsschuldnerin ihren Firmensitz nach (...) V verlegte, wie auch aus dem Beitragsprüfungsprotokoll vom 7.10.1996 hervorgeht. Die Beitragsprüfung wurde an Hand der Lohnkonten und Personalkonten, die bei der Beitragsschuldnerin auflagen, erstellt. Ein Kollektivvertrag war auf Grund des Gewerbes 'Mietwagen' nicht anwendbar. Daher war für die Beitragsgrundlagenberechnung ausschließlich das Lohnkonto ausschlaggebend. Insgesamt wurde das Entgelt von elf Bediensteten der Beitragsschuldnerin auf Grund der Prüfung richtig gestellt. Bei drei Dienstnehmern ... wurden auf Grund von zu viel gemeldeten Entgelt Gutschriften durchgeführt, bei acht Dienstnehmern kam es zu Lohn- und Sonderzahlungsnachverrechnungen. Zu diesen Lohn- und Sonderzahlungsnachverrechnungen ist es gekommen, da bei Durchsicht der Lohnkonten von mir festgestellt wurde, dass im Prüfungszeitraum 4/95 bis 3/96 der Wiener Gebietskrankenkasse keine Lohnänderungen gemeldet worden waren. Aus dem Lohnkonto geht hervor, dass die Dienstnehmer Anspruch auf die dort angeführten Beträge hatten, weiters ging aus den Lohnkonten hervor, dass der Dienstnehmer, für die dort angeführten Beträge die entsprechend hohen Dienstgeber- und Dienstnehmeranteile einbehalten hat. Da der Dienstgeber die entsprechende hohen Dienstgeber- und Dienstnehmeranteile einbehalten hat, dies aber nicht der Wiener Gebietskrankenkasse gemeldet hat, konnten diese von der Wiener Gebietskrankenkasse nicht rechtzeitig vorgeschrieben werden, daher kam es zu der Nachverrechnung. Für die Sonderzahlungsmeldungen gilt das gleiche.

Das aus den Lohnkonten ersichtliche Entgelt ist Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG, welches der Beitragspflicht unterliegt. Ebenso sind die Sonderzahlungen, die aus den Lohnkonten hervorgehen, Beitragspflichtig. Die Nachverrechnung erfolgte deswegen, da der Dienstgeber die Dienstnehmer zwar angemeldet hat, jedoch in der Folgezeit keine Lohnänderungsmeldung an die Wiener Gebietskrankenkasse erstattet hat.

Sonderzahlungsmeldungen wurden zwar gelegentlich für einzelne Dienstnehmer gemeldet, die gemeldeten Sonderzahlungen waren jedoch teilweise zu nieder. Für die in der Niederschrift vom 20.9.2001 angeführten Dienstnehmer ... wurden die Sonderzahlungsmeldungen überhaupt nicht erstattet, deshalb kam es zu der Sonderzahlungsmeldung vom 7.10.1996.

Als Nachweis für die Meldeverstöße betreffend die Sonderzahlungen wurde von der Wiener Gebietskrankenkasse die Sonderzahlungsmeldung vom 7.10.1996 vorgelegt.

Der Rechtsvertreter des (Beschwerdeführers) hat weder zur Zeugenaussage noch zur obgenannten Sonderzahlungsmeldung etwas vorgebracht."

In der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides finden sich zur rechtlichen Beurteilung folgende Erwägungen der belangten Behörde:

"Auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grund des von der Wiener Gebietskrankenkasse in der mündlichen Verhandlung vom 20.9.2001 erstatteten Vorbringens über die entgeltbezogenen Umstände, aus denen der 3. Nachtrag Beitragsprüfung 12/96 resultiert, der überzeugenden und klaren Zeugenaussage des Beitragsprüfers G., dass auf Grund der Durchsicht der Lohnkonten festgestellt wurde, dass im Prüfungszeitraum 4/95 bis 3/96 keine Lohnänderungen für die genannten Dienstnehmer gemeldet und ebenso keine Sonderzahlungsmeldungen für die angeführten Dienstnehmer erstattet worden waren, sowie der von der Wiener Gebietskrankenkasse vorgelegten Unterlagen, steht fest, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt im Sinne der §§ 33 ff ASVG (vom Beschwerdeführer) hätten gemeldet werden müssen, weiters, dass (der Beschwerdeführer) diese Meldungen nicht ordnungsgemäß erstattet hat, sondern diese unterblieben sind.

Es steht somit nach Ansicht der angerufenen Behörde eindeutig fest, dass der Beitragsrückstand für die mit den Nachträgen vorgeschriebenen Beitragsausfälle auf Meldeverstöße zurückzuführen ist, weiters, dass dem Genannten das Verschulden dafür anzulasten ist, als er verpflichtet gewesen wäre, diese bestimmten, konkreten Meldungen zu erstatten und das Wissen um diese Meldepflicht als vom Grundwissen des Geschäftsführers umfasst anzusehen ist bzw. das Nichtwissen von ihm zu vertreten ist, da jedem Geschäftsführer bekannt sein muss, dass Lohnänderungen der Wiener Gebietskrankenkasse zu melden sind, ebenso, dass Sonderzahlungsmeldungen zu erstatten sind."

In der weiteren Begründung entgegnet die belangte Behörde Einspruchsausführungen des Beschwerdeführers und vertritt hinsichtlich seines Einwandes, eine näher bezeichnete Steuerberatungskanzlei mit der Lohnverrechnung betraut zu haben, dass ein allfälliges Verschulden dieser Kanzlei wie das eigene Verschulden des Beschwerdeführers zu werten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer lässt die tatsächlichen Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich der Meldeverstöße ebenso unbekämpft wie die Höhe der Haftungssumme. Danach steht fest, dass tatsächlich erfolgte Entgeltzahlungen an mehrere Dienstnehmer von der Gesellschaft als Arbeitgeber der Gebietskrankenkasse nicht gemeldet worden waren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in dem in einem früheren Rechtsgang dieser Rechtssache ergangenen Erkenntnis vom 27. Juli 2001, Zl. 2001/08/0069, mit der Frage, wann eine Meldepflichtverletzung verschuldet ist, eingehend auseinandergesetzt. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Es gehört zum Grundwissen eines Dienstgebers bzw. - im Falle einer Gesellschaft - von deren Geschäftsführer, dass an Arbeitnehmer tatsächlich bezahlte Entgelte der Gebietskrankenkasse zu melden sind, sodass den im genannten Vorerkenntnis angesprochenen Fragen der Erkundigungspflicht im Beschwerdefall nicht weiter nachgegangen werden muss. Wie der Verwaltungsgerichthof nämlich im dritten, in dieser Sache ergangenen Vorerkenntnis implizit bereits klargestellt hat, darf die belangte Behörde dann, wenn eine als zum Grundwissen des Geschäftsführers zu zählende Meldepflicht verletzt wurde, diese Verletzung ohne weiteres als vom Meldepflichtigen verschuldet beurteilen (vgl. das Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2001/08/0193). Da die rechtswidrige Nichtmeldung eines den Dienstnehmern ausbezahlten Arbeitsentgeltes das Verschulden des Geschäftsführers an dieser Unterlassung indiziert, wäre es an ihm gelegen, im Verfahren darzulegen, aus welchem besonderen Grund ihn ausnahmsweise kein Verschulden an den Meldepflichtverletzungen trifft.

In diesem Zusammenhang stützt sich der Beschwerdeführer - wie schon im Verwaltungsverfahren - auch in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich darauf, dass mit der Lohnverrechnung eine näher bezeichnete Steuerberatungskanzlei betraut worden sei, in deren Beauftragung ein Verschulden des Beschwerdeführers nicht gelegen sein könne, und bestreitet insbesondere die Ausführungen der belangten Behörde, dass ein Verschulden dieser Kanzlei wie das Verschulden des Einspruchswerbers zu werten sei. Er rügt zudem als Verfahrensmangel, dass die belangte Behörde keine Feststellungen dazu getroffen habe und ein näher bezeichneter Zeuge zu diesem Beweisthema nicht befragt worden sei.

Der Beschwerdeführer ist zwar mit seinem Vorwurf im Recht, dass die belangte Behörde zu Unrecht die Auffassung vertreten hat, ein allfälliges Verschulden der Steuerberatungskanzlei, die mit der Lohnverrechnung beauftragt gewesen sei, sei "wie das eigene Verschulden des (Beschwerdeführers) zu werten", zumal die Steuerberatungskanzlei, soweit sie seitens der Gesellschaft mit der Lohnverrechnung betraut wurde, nicht als Erfüllungsgehilfe des Geschäftsführers, sondern als Erfüllungsgehilfe der Gesellschaft anzusehen ist. Dennoch vermag diese Verkennung der Rechtslage durch die belangte Behörde im Ergebnis an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nichts zu ändern:

Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers über die Beauftragung einer Steuerberatungskanzlei übersieht nämlich, dass die dem Dienstgeber gemäß § 33 und 34 ASVG obliegenden Meldepflichten gemäß § 35 Abs. 3 ASVG nur unter bestimmten Voraussetzungen auf Dritte übertragbar sind, nämlich dadurch, dass Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekannt gegeben werden. Davon, dass die näher genannte Steuerberatungskanzlei nicht auf diese Weise der Gebietskrankenkasse bekanntgegeben worden ist, ging bereits das hg. Vorerkenntnis vom 27. Juli 2001, Zl. 2001/08/0069, aus; das wird in der Beschwerde nicht bestritten. Hat aber ein Dienstgeber den in § 35 Abs. 3 ASVG vorgezeichneten Weg der Übertragung der Meldepflichten auf Bevollmächtigte nicht beschritten, so bleibt er (ungeachtet der Bevollmächtigung Dritter mit der Führung der Lohnverrechnung) selbst der Gebietskrankenkasse gemäß den §§ 33 und 34 in Verbindung mit § 111 ASVG verantwortlich und zur Erstattung der erforderlichen Meldungen persönlich verpflichtet. Diese Verantwortlichkeit trifft, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000, Zlen. 98/08/0191, 0192, ausgeführt hat, im Wege des § 9 VStG auch einen zur Vertretung einer Gesellschaft m.b.H. berufenen Geschäftsführer.

Diese Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Erstattung von Meldungen gemäß §§ 33 und 34 ASVG schließt es somit zwar nicht aus, dass sich die Gesellschaft (wenngleich außerhalb der Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 ASVG) bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen einer Steuerberatungskanzlei bedient. Die genannten Rechtsvorschriften verpflichten aber den Geschäftsführer (wie aus der Sanktionierung ihrer Verletzung gemäß § 111 ASVG iVm § 9 VStG ersichtlich ist) auch in diesem Falle, für die ordnungsgemäße Erstattung der Meldungen Sorge zu tragen und sich gegebenenfalls von der ordnungsgemäßen Durchführung der gebotenen Meldungen durch die damit beauftragte Kanzlei zu überzeugen.

Dass der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nachgekommen wäre (und ihm allenfalls aus besonders darzulegenden, nicht von ihm zu vertretenden Gründen das rechtswidrige Unterbleiben der Entgeltmeldungen nicht erkennbar gewesen sei), wird in der Beschwerde nicht behauptet.

Bei dieser Sachlage durfte die belangte Behörde daher im Ergebnis ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, dass das zur Haftung erforderliche Verschulden des Beschwerdeführers an den unterbliebenen Meldungen tatsächlich ausbezahlter Entgelte gegeben ist.

Da somit schon der vorliegenden Beschwerde zu entnehmen ist, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. Wien, am 3. Oktober 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080227.X00

Im RIS seit

30.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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