Norm
ABGB §1112. EO §35 AgRechtssatz
Der Umstand, daß das Bundesdenkmalamt beim Landeshauptmann von Wien den Antrag stellte, gegen den Hauseigentümer einen Instandhaltungsauftrag zu erlassen, und daß auf Grund dieses Antrages das Verfahren zur Wiedereröffnung des seinerzeit mit Erlassung eines Räumungs- und Demolierungsauftrages abgeschlossenen baubehördlichen Verfahrens eingeleitet wurde, vermag - so lange dieser Räumungs- und Demolierungsauftrag nicht aufgehoben wurde - der Oppositionsklage der Mieter des Hauses gegen die Räumungsexekution, die der Hauseigentümer gegen sie, gestützt auf eine auf Grund dieses baubehördlichen antrages erlangten gerichtlichen Räumungstitel, führt, nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0001175Dokumentnummer
JJR_19701111_OGH0002_0030OB00131_7000000_001