Norm
EO §331 ERechtssatz
Anspruch auf Herausgabe eines Unternehmens gehört zu den "anderen Vermögensrechten", welche nur gemäß §§ 331 ff EO in Exekution gezogen werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0004241Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011