- 2 Ob 344/70
Veröff: SZ 43/204
- 8 Ob 218/71
Entscheidungstext OGH 08.09.1971 8 Ob 218/71
- 7 Ob 162/71
Entscheidungstext OGH 24.11.1971 7 Ob 162/71
Beisatz: Haftung für schadhaftes Geländer. (T1) Veröff: ImmZ 1972,172
- 5 Ob 306/71
Entscheidungstext OGH 01.12.1971 5 Ob 306/71
Beisatz: Der Gastwirt hat alles vorzukehren, um die Sicherheit des Betriebes, der Anlage oder der damit im Zusammenhang befindlichen Wege und Plätze zu erhalten. (T2) Veröff: ImmZ 1972,87 = ZVR 1972/174 S 334
- 7 Ob 157/73
Entscheidungstext OGH 24.10.1973 7 Ob 157/73
Beisatz: Die dabei zu stellenden Anforderungen dürfen die Grenze des Zumutbaren nicht überschreiten. (T3)
- 6 Ob 63/74
Entscheidungstext OGH 02.05.1974 6 Ob 63/74
Veröff: EvBl 1974/248 S 546
- 7 Ob 220/74
Entscheidungstext OGH 21.11.1974 7 Ob 220/74
Beisatz: Schutz jedes befugten Benützers - von Geschäftsbetrieb ausgehende Gefahrenquelle. (T4) Veröff: JBl 1975,544
- 6 Ob 4/75
Entscheidungstext OGH 30.01.1975 6 Ob 4/75
Veröff: ZVR 1975/248 S 334
- 8 Ob 167/75
Entscheidungstext OGH 27.08.1975 8 Ob 167/75
Beis wie T2; Beis wie T3
- 5 Ob 148/75
Entscheidungstext OGH 23.09.1975 5 Ob 148/75
Beisatz: Hier: Verletzung infolge Vereisung im Tankstellenbereich (WC). (T5) Veröff: RZ 1976/40 S 75 = MietSlg 27222
- 5 Ob 184/75
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 48/100 = EvBl 1976/63 S 126
- 2 Ob 272/75
Entscheidungstext OGH 18.03.1976 2 Ob 272/75
Beis wie T2; Beis wie T4
- 1 Ob 742/76
Entscheidungstext OGH 27.10.1976 1 Ob 742/76
- 6 Ob 737/76
Entscheidungstext OGH 03.03.1977 6 Ob 737/76
Beis wie T3; Beisatz: Verletzung eines Gastes durch einen von einem auf fremden Grund stehenden Baum in den Gastgarten fallenden Ast. (T6)
- 5 Ob 701/77
Entscheidungstext OGH 24.01.1978 5 Ob 701/77
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Veranstalter einer Ausstellung. (T7) Veröff: RZ 1978/66 S 166
- 7 Ob 640/80
Entscheidungstext OGH 11.09.1980 7 Ob 640/80
Beisatz: Unterlassung des erforderlichen Bestreuens des unmittelbar beim Hoteleingang gelegenen glatten harten Schnees - Verschuldensteilung 1:1. (T8)
- 7 Ob 530/81
Entscheidungstext OGH 12.11.1981 7 Ob 530/81
Ähnlich; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Vereiste Stufen nach Eingangstüre in Uhrmacherladen. (T9)
- 6 Ob 600/80
Entscheidungstext OGH 11.02.1981 6 Ob 600/80
Beisatz: Die Entschärfung einer Gefahrenquelle durch zumutbare Sicherungsmaßnahmen muss zwar dem Betriebsinhaber als demjenigen auferlegt werden, dem die Eröffnung des Verkehrs zuzurechnen ist, nicht aber dem Verpächter, dem eine betriebstechnische Einflussnahme auf die konkrete Abwicklung des Personalverkehrs und Gästeverkehrs in dem Gang und durch die Tür nicht zukommt; ein privater Besucherverkehr begründet nach der Häufigkeit der Besuche und der Zusammensetzung der Besucherkreis anders einzuschätzenden und gegebenenfalls abzuwehrende Gefahrenmomente. (T10)
- 3 Ob 679/80
Entscheidungstext OGH 11.11.1981 3 Ob 679/80
- 6 Ob 722/81
Entscheidungstext OGH 25.11.1981 6 Ob 722/81
Auch; Beisatz: Der Casinobetreiber, der zum Gast in einem Vertragsverhältnis stand, hatte den besonderen Verkehr für die Gäste des Spielcasinos eröffnet. Er hatte daher auf Grund der Verkehrssicherungspflicht für einen sicheren Zugang und Abgang seiner Gäste zu sorgen und den Bereich des Einganges zu säubern und zu streuen. Wie groß dieser Bereich ist, hängt von den Umständen des Einganges, die Beschaffenheit seiner Umgebung und die sonstigen örtlichen Verhältnisse an, ebenso aber auch darauf, ob damit gerechnet werden muss, dass eine Gruppe von Personen das Gebäude gleichzeitig verlassen wird. (T11)
- 7 Ob 548/82
Entscheidungstext OGH 04.03.1982 7 Ob 548/82
- 7 Ob 594/83
Entscheidungstext OGH 05.05.1983 7 Ob 594/83
Ähnlich; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Neuerliche Eisbildung auf Apothekenstufen innerhalb kürzester Zeit. (T12)
- 7 Ob 555/87
Beis wie T3
- 7 Ob 720/87
Beis wie T3; Beisatz: Damit, dass ein Gast auf das Fensterbrett steigt, sich dort hinhockt oder hinkniet, muss der Gastwirt auch in Ansehung von schlaftrunkenen oder alkoholisierten Personen nicht rechnen. (T13)
- 8 Ob 650/88
Beis wie T2; Beisatz: Erhaltung der Anlagen, die den Gästen zur Benützung eingeräumt werden, in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand. (T14)
- 8 Ob 622/88
Beis wie T3
- 8 Ob 583/89
Beisatz: Bezüglich der Sicherheit der Räume bestehen nicht nur Sorgfaltspflichten, sondern es wird auch ein (ohne Gefährdung der Person) benützbarer Raum selbst geschuldet (Erfolgsverbindlichkeit). (T15)
- 4 Ob 553/90
Beisatz: Im Rahmen dieser vertraglichen Haftung trifft ihn gemäß
§ 1298 ABGB die Beweislast dafür, dass er die erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat. Ein Verschulden des Gastwirtes ist immer dann zu verneinen, wenn besondere und wirksame Gegenmaßnahmen nicht erwartet werden können. (T16)
- 2 Ob 583/93
Beisatz: Gipfelrestaurant (T17)
- 2 Ob 580/95
Entscheidungstext OGH 23.11.1995 2 Ob 580/95
Auch; Beis wie T16; Beisatz: Der Gastwirt muss im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen ergreifen, die von ihm nach der Verkehrsauffassung verlangt werden können. (T18)
- 10 Ob 529/94
Beis wie T16 nur: Im Rahmen dieser vertraglichen Haftung trifft ihn gemäß
§ 1298 ABGB die Beweislast dafür, dass er die erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat. (T19); Beisatz: Hier: Aufbewahrung eines ätzenden Mittels in einem Kunststoffbecher, der einem Trinkgefäß ähnlich sieht, ungesichert vor dem Zugriff Dritter in der Theke eines Gastgewerbebetriebes, wo auch mit dem unbefugten Verweilen von Kindern gerechnet werden musste. (T20) Veröff: SZ 69/8
- 7 Ob 66/99b
Beis wie T2; Beisatz: Vom Gastwirt ist die Anwendung besonderer Sorgfalt zu verlangen. (T21); Beisatz: Hier: Jausenstation auf einer Alm. (T22)
- 3 Ob 44/99p
Auch; Beisatz: Bei der Lagerung ätzender, giftiger oder sonst besonders gefährlicher Materialien in einem Gastgewerbebetrieb ist besondere Vorsicht angebracht. Die Verkehrssicherungspflicht von Geschäftsräumen muss auf die spezifischen Verkehrsgefahren Bedacht nehmen, die sich aus der Eigenart des jeweiligen Verkehrs ergeben. Besondere Anforderungen sind an Gaststätten zu stellen, den hier ist typischerweise mit Gästen zu rechnen, deren Aufmerksamkeit etwa durch Alkoholgenuss herabgesetzt ist. (T23); Beisatz: Hier: Aufbewahrung von Spülmittel in Obstlerflasche. (T24)
- 9 Ob 162/00i
Beisatz: Keine Pflicht, jede Stelle, von der aus das Gasthaus faktisch erreichbar ist, auch bei schlechten Witterungsverhältnissen in verkehrssicherem Zustand zu halten. Entscheidend sind der sichere Zustand des Gasthauses selbst und der sichere Zugang zu diesem. (T25)
- 8 Ob 50/05v
Auch; Beisatz: Auch Veranstalter einer Messe hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Besucher vor Schäden aus der Benützung der Räumlichkeiten zu bewahren. (T26); Beisatz: Dabei handelt es sich nicht um eine „allgemeine Verkehrssicherungspflicht", sondern steht dies im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand. (T27)
- 1 Ob 152/05t
Auch; nur T25; Beisatz: Hier: Sturz eines Passanten aufgrund einer eisbedeckten Pfütze zwischen (Kunden-) Parkplatz und Anlage eines Sportgeschäftes bzw einer Fremdenpension. (T28)
- 2 Ob 87/07v
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3
- 2 Ob 66/08g
Vgl
- 6 Ob 201/08i
Vgl; Beisatz: Hier: Ungenügende Sicherung der drei von der Straße zum Restauranteingang führenden Stufen bei extremer, mit Verwehungen verbundener Schneelage in einem 1.700m hoch gelegenen Schiort. (T29)
- 6 Ob 94/16s
Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 94/16s
Vgl; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Aufstellen einer Tritthilfe zur Überwindung eines Niveauunterschieds, ohne diese an der Wand oder im Boden zu befestigen und ohne einen Handlauf anzubringen. (T30)
- 4 Ob 120/18b
Beisatz: Hier Sturz über eine Bodenleiste auf der Tanzfläche in einer Gaststätte. (T31)
- 6 Ob 221/18w
Beisatz: Unter gewissen Umständen kann die Sorgfaltspflicht auch erhöht sein, etwa dann, wenn im Lokal Alkohol ausgeschenkt wird und mir einer Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit und Standsicherheit der Gäste gerechnet werden muss. (T32)