RS OGH 1970/11/12 2Ob344/70, 7Ob733/78, 8Ob517/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1970
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Norm

JN §41

Rechtssatz

Gerichtliche Erhebungen zur Klärung der Frage einer allfälligen absoluten Unzuständigkeit sind zwar möglich, jedoch nur dann erforderlich, wenn Zweifel in dieser Richtung auftauchen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 344/70
    Entscheidungstext OGH 12.11.1970 2 Ob 344/70
    Veröff: SZ 43/204
  • 7 Ob 733/78
    Entscheidungstext OGH 11.01.1978 7 Ob 733/78
    Beisatz: In diesem Fall sind bei der Zuständigkeitsprüfung die Klagsangaben nicht ohne weiteres hinzunehmen. (T1) Veröff: EvBl 1979/105 S 325
  • 8 Ob 517/93
    Entscheidungstext OGH 25.03.1993 8 Ob 517/93
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: In der Frage des Vorliegens einer allfälligen heilbaren Unzuständigkeit ist dagegen ein Verfahren zur Ermittlung der Wahrheit der Klageangaben - ausgenommen den Sonderfall des § 60 Abs 2 JN - ausgeschlossen. In diesem Fall muß die Beurteilung der heilbaren Unzuständigkeit abstrakt erfolgen, dh unter der Annahme der Richtigkeit der Klageangaben. Ob diese Angaben wirklich wahr sind, kann nur bei der zweiten, über Einrede des Beklagten vorzunehmenden Prüfung untersucht werden. (hier: Bezeichnung des Beklagten in der Klage als "selbständiges Handels vertreten"). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0046232

Dokumentnummer

JJR_19701112_OGH0002_0020OB00344_7000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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