Norm
EheG §49 A1aRechtssatz
In der Mißachtung der Persönlichkeit der Klägerin und im tyrannischen Verhalten des Beklagten, mit dem dieser systematisch und durch Jahre hindurch grundlos versuchte, den Willen seiner Frau (nämlich mit ihren engsten Verwandten zu verkehren) zu brechen, liegt eine schwere Eheverfehlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0056109Dokumentnummer
JJR_19701112_OGH0002_0010OB00250_7000000_001