Norm
VersVG §6 CRechtssatz
Bloßer Unfallsschreck in Verbindung mit einer effektiven Erschütterung des Betroffenen im Hinblick auf die wahrgenommenen Unfallsfolgen, ist eine häufig anzutreffende Reaktion der Unfallsbeteiligten nach einem Verkehrsunfall, der aber, zumal er regelmäßig rasch abklingt, für sich allein noch keine Zurechnungsunfähigkeit oder Bewußtseinsstörung (§ 2 lit c StG) des hievon Befallenen bewirkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0081405Dokumentnummer
JJR_19701113_OGH0002_0110OS00170_7000000_001