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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ASVG §35 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des L in L, vertreten durch Dr. Wilhelm Bergthaler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. April 1998, Zl. SV(SanR)-410 046/1-1998- Tr/Ma, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei:
Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 4021 Linz, Gruberstraße 77), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-
- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 13. August 1996 verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Beschwerdeführer, "Inhaber der nicht protokollierten Firma L Personalleasing GmbH, p.A. Masseverwalter Dr. H", als Dienstgeber gemäß § 58 Abs. 1 und 2 ASVG, für die in der Beitragsrechnung vom 23. April 1996 genannten Versicherten allgemeine Beiträge in der Höhe von S 116.906,80 und Sonderbeiträge in Höhe von S 10.038,-- sowie einen Mindestbeitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 ASVG in Höhe der Verzugszinsen von S 18.900,-- zu zahlen.
In seinem gegen diesen Bescheid eingebrachten Einspruch machte der Beschwerdeführer geltend, dass zwischen ihm und dem in der Beitragsrechnung genannten Versicherten Wilhelm K. im relevanten Zeitraum kein Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Dieser Dienstnehmer sei bei der Wohndesign M Handel Gesellschaft mbH (im Folgenden "Wohndesign GmbH") gemeldet gewesen. Zudem sei gegen den Beschwerdeführer in dieser Zeit ein Konkursverfahren anhängig gewesen, eine Zustimmung des Masseverwalters Dr. H. bezüglich einer Beschäftigung des Wilhelm K. sei nicht vorgelegen. Er sei auch nicht Dienstgeber der anderen in der Beitragsrechnung genannten Dienstnehmer gewesen. Diese seien wiederum von Subunternehmen ausgeliehen worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung wird zunächst ausgeführt, dass betreffend die "Firma L Personalleasing, Inhaber (Beschwerdeführer)" zwar ein Notariatsakt über die Errichtung einer GmbH existiere, eine Eintragung ins Firmenbuch jedoch nie erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei sowohl als Einzelfirma als auch als "GmbH" aufgetreten. Über sein Vermögen sei am 24. November 1993 der Konkurs eröffnet und im Dezember 1995 (rechtskräftig im Februar 1996) wieder eingestellt worden.
Bezüglich des Vorbringens im Einspruch, der Dienstnehmer Wilhelm K. sei rechtzeitig und richtig beim Dienstgeber Wohndesign GmbH gemeldet gewesen, werde auf den rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 1. Februar 1996 verwiesen, mit welchem die Anmeldung des Dienstnehmers für diese Firma abgelehnt und festgestellt wurde, dass die Wohndesign GmbH in der Zeit ab 1. November 1994 nicht Dienstgeber des Wilhelm K. gewesen sei; sodann fährt die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides fort wie folgt:
"Aus dem Vorakt ist ersichtlich (...), dass mit Fax vom 16.1.1995 die Firma E Energieanwendung GmbH, Geschäftsstelle (...), betreffend Firma L Personalleasing GmbH., (...) und Herrn K. Wilhelm die Gebietskrankenkasse um 'dringende Mitteilung, ob alle Beiträge für Herrn K. Wilhelm ordnungsgemäß abgeführt wurden. Diese Auskunft wird benötigt, weil wir Herrn K. von oben angeführter Leihfirma von September bis Dezember 1994 bei uns beschäftigt haben ...' ersuchte.
Daraufhin wurde von der O.ö. Gebietskrankenkasse die Firma E Energieanwendung telefonisch angeregt, vom Dienstgeber eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu verlangen.
In der Folge wurde am 30.1.1995 rückwirkend mit 1.11.1994 Herr K. Wilhelm durch die Firma Wohndesign (GmbH) bei der Gebietskrankenkasse gemeldet.
Dies offensichtlich aus dem Grund, weil sich damals die Firma L Personalleasing, Inh. (der Beschwerdeführer), seit 24.11.1993 im Konkurs befand.
Zur Prüfung der Dienstnehmereigenschaft bzw. der Dienstgebereigenschaft für Herrn K. Wilhelm wurde mit Schreiben der O.ö. Gebietskrankenkasse vom 9.2.1995 die Salzburger Gebietskrankenkasse im Rechtshilfewege ersucht, die Stundenberichte und vorgelegten Rechnungen betreffend Wilhelm K. von September 1994 bis Dezember 1994 von der Firma E anzufordern und der O.ö. Gebietskrankenkasse zukommen zu lassen.
Mit Erledigung vom 7.4.1995 kam die Salzburger Gebietskrankenkasse diesem Ersuchen nach und übermittelte die gewünschten Unterlagen. Die vorgelegten, an die Firma E ausgestellten Rechnungen, weisen eindeutig darauf hin, dass Herr Wilhelm K. als Dienstnehmer der nicht protok. L Personalleasing GmbH. - Inhaber (der Beschwerdeführer) - bereits ab September 1994 tätig war. Sämtliche Rechnungen an die E wurden von der Firma L Personalleasing GmbH (...) erstellt. Der Umstand, dass der Dienstgeber die Firma L Personalleasing ist, wird auch durch die Tatsache erhärtet, dass aus den Abrechnungen für den Leistungszeitraum November 1994 vom 15.12.1994 als auch für den Leistungszeitraum Dezember 1994 vom 30.12.1994 hervorgeht, dass jeweils 50 % des Rechnungsbetrages an den Masseverwalter zu zahlen sind. Da sich die Firma Wohndesign (GmbH) zu dieser Zeit nicht in Konkurs befand, konnten die Vermerke sich nicht auf diese Firma beziehen.
Herr Wilhelm K. gab anlässlich einer Niederschrift am 5.7.1995 an, er sei seit November 1994 bei der Firma M (...) beschäftigt. Bis ca. Februar 1995 sei er bei der E tätig gewesen, nachher bei der Firma O. Für ihn sei Herr L (der Beschwerdeführer) der Dienstgeber.
Diese Aussage war insoweit wenig beweiskräftig, als (der Beschwerdeführer) Inhaber sowohl der Wohndesign (GmbH) als auch der Firma L Personalleasing (GmbH), beide mit Firmensitz (...), ist.
Die weit verspätete rückwirkende Anmeldung durch die Firma Wohndesign (GmbH) wurde somit mit dem zitierten Bescheid nicht zur Kenntnis genommen.
Die einzigen objektiven Unterlagen zur Feststellung der Dienstgebereigenschaft sind die an die Firma E ausgestellten Rechnungen der Firma L Personalleasing GmbH für den Monteur K.
Für die Zeit ab Jänner 1995 liegen im Akt zwar keine Ausgangsrechnungen mehr vor, jedoch ist auch für die Zeit vom 1.1.1995 bis 31.5.1995 von einer Beschäftigung bei der L Personalleasing auszugehen. Der Dienstnehmer K. gab anlässlich der obzitierten Einvernahme u.a. an, bis ca. Februar 1995 sei er bei der E tätig gewesen, nachher bei der Firma O. Einen Dienstgeberwechsel führte er nicht an.
Außerdem forderte (der Beschwerdeführer) selbst im Schreiben vom 27.8.1996 die Erstattung des fortgezahlten Entgeltes für den Dienstnehmer für die Arbeitsunfähigkeit vom 28.1.1995 bis 28.2.1995 unter der Firma L Personalleasing.
Die vom (Beschwerdeführer) im nunmehrigen Verfahren vorgelegten Lohnkontoblätter der Firma Wohndesign (GmbH) wurden offensichtlich erst nachträglich am 17.2.1997 (Datum auf den Ausdrucken) angefertigt und sind schon deshalb nicht beweiskräftig.
Hinsichtlich der anderen von der Nachverrechnung betroffenen Dienstnehmer (P. Siegfried, R. Harald, S. Dietmar) wird ebenfalls vorgebracht, dass diese Personen nicht Dienstnehmer (des Beschwerdeführers), sondern von Subunternehmern ausgeliehen worden seien.
Diese Dienstnehmer wurden vom (Beschwerdeführer) unter keiner seiner Firmen gemeldet. Die im Kassenakt vorliegenden Ausgangsrechnungen der Firma L Personalleasing GmbH (an die Firma H-Küchen für Monteur P., an die Firma Q für Monteur S. und Monteur R.) belegen jedoch eindeutig, dass die angeführten Versicherten beim (Beschwerdeführer) beschäftigt waren. Auch die Wochenberichte (Q in G.) lauten auf die Firma L Personalleasing GmbH.
Unterlagen, wonach die Genannten von anderen Firmen geleast wurden, liegen keine vor.
Die Spruchbehörde nimmt es aus den zitierten Gründen daher als erwiesen an, dass die Genannten während des Nachverrechnungszeitraumes Dienstnehmer des (Beschwerdeführers) waren.
Hinsichtlich der Beitragshöhe wird im Einspruch lediglich angeführt, dass die allgemeinen Beitragsgrundlagen als auch die Sonderzahlungsgrundlagen nicht stimmen, ohne dies näher zu begründen.
Die Kasse führt in ihrer Stellungnahme vom 28.1.1997, Seite 2, aus, dass bereits im Prüfungsprotokoll der (Beschwerdeführer) erklärt habe, dass er mit den vom Prüfer abgeänderten Berechnungsgrundlagen nicht einverstanden wäre, ohne konkrete Angaben zu machen. Dieses Vorbringen wurde dem (Beschwerdeführer) mit ha. Schreiben vom 5.2.1997 übermittelt und aufgefordert, konkrete Angaben zu machen, inwieweit die Beitragsgrundlagen nicht richtig seien. Mit Schreiben vom 14.2.1997 wurden die Lohnkonten für Herrn K. Wilhelm übermittelt, jedoch keinerlei konkrete Angaben gemacht, inwieweit die Beitragsnachverrechnung der Höhe nach unrichtig sei. Die übermittelten Lohnkonten der Firma (...) Wohndesign sind - wie schon oben angeführt - wenig beweiskräftig, da sie offensichtlich nachgeschrieben wurden. Die Beanstandung der Beitragshöhe ist somit nicht ausreichend begründet und für die Spruchbehörde nicht nachvollziehbar.
Aus dem Prüfakt der O.ö. Gebietskrankenkasse (Feststellung des Prüfers) geht hervor, dass die Beitragsgrundlagen lt. Lohnunterlagen anlässlich der Beitragsprüfung erstellt wurden. Da trotz Aufforderung vom (Beschwerdeführer) nicht angeführt wurde, inwiefern diese Beitragsrechnung unrichtig sei, ist die Nachverrechnung auch der Höhe nach zu bestätigen.
Die Dienstnehmer P., R. und S. wurden vom (Beschwerdeführer) überhaupt nicht, der Dienstnehmer K. unter einer unrichtigen Firma verspätet gemeldet; es liegen somit Meldeverstöße vor, die eine Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG rechtfertigen. Im gegenständlichen Fall wurde der Beitragszuschlag in Höhe der Verzugszinsen angelastet, wobei nach Gesetz und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dies die zwingend vorzuschreibende Mindesthöhe darstellt."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde sowie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse haben die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und jeweils eine Gegenschrift erstattet, in welcher die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird. Die belangte Behörde hat zudem Kostenersatz beantragt. Der Beschwerdeführer hat zwei (persönliche) Eingaben gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Den folgenden Ausführungen sei zunächst vorausgeschickt, dass der Verwaltungsgerichtshof in der Begründung seines den Beschwerdeführer betreffenden Beschlusses vom 16. Mai 2000, Zl. 98/14/0225, die Feststellung getroffen hat, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen in Ansehung seiner ökonomischen Angelegenheiten mit Ablauf des Monates September 1998 nicht mehr prozessfähig gewesen ist. Jedoch ist die vorliegende Beschwerde am 6. Juli 1998 (also vor diesem Zeitpunkt) eingelangt; das Fehlen der Prozessfähigkeit schon zu diesem Zeitpunkt wird von keiner Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens behauptet und die vorgelegten Akten - einschließlich der Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes im erwähnten Beschluss - bieten dafür keinen Anhaltspunkt. Es besteht daher kein Anlass für Zweifel an der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bzw. der Stellung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Der Beschwerdeführer ist durch den seinerzeit bestellten Verfahrenshelfer nach wie vor vertreten, sodass sich - ungeachtet der mittlerweile erfolgten Sachwalterbestellung für den Beschwerdeführer - für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde und der Zustellung dieses Erkenntnisses an den ausgewiesenen Beschwerdevertreter keine Besonderheiten ergeben. Die Fortführung und Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit dem Beschwerdevertreter ist aus den genannten Gründen jedenfalls zulässig.
Aus den Schriftsätzen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt sich, dass über das Vermögen des Beschwerdeführers, der auch Inhaber der nicht protokollierten Firma L Personalleasing (GmbH) gewesen ist, am 24. November 1993 der Konkurs eröffnet und dieser am 7. Dezember 1995 (rechtskräftig seit 1. März 1996) gemäß § 139 KO wieder aufgehoben wurde. Ein neuerlicher Antrag auf Eröffnung des Konkurses am 1. April 1998 wurde mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 71b KO abgewiesen.
In der Beschwerde wird nur die Beitragspflicht betreffend den Dienstnehmer Wilhelm K. mit der Begründung bekämpft, dass der im Konkurs der Einzelfirma bestellte Masseverwalter sämtliche Dienstverhältnisse mit 19. Dezember 1993 gemäß § 25 KO aufgelöst und Dienstverhältnisse danach auch nicht mehr mit seiner Zustimmung begründet worden seien. Der Beschwerdeführer scheide daher als Dienstgeber im maßgeblichen Zeitraum (17. Oktober 1994 bis 31. Mai 1995) aus. Zudem habe es die belangte Behörde verabsäumt, diese Tatsache durch Beischaffung der diesbezüglichen Konkursakten gehörig zu ermitteln. Bezüglich der anderen Dienstnehmer läge die Dienstgebereigenschaft ebenfalls nicht vor, da Siegfried P. auf Werkvertragsbasis gearbeitet habe und Harald R. bei der Wohndesign GmbH angestellt gewesen sei.
Zu der Rüge des Beschwerdeführers, Wilhelm K. könne schon deshalb nicht Dienstnehmer des Beschwerdeführers gewesen sein, weil gegen diesen bereits vor Beginn des fraglichen Beitragszeitraumes ein Konkursverfahren anhängig gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Eröffnung des Konkurses nicht zur (gänzlichen) Geschäftsunfähigkeit des Beschwerdeführers geführt hat und insbesondere nichts daran änderte, dass dieser weiterhin Beitragsschuldner aller Beitragsschulden blieb, die durch den Fortbetrieb oder die Beendigung eines seiner Unternehmen entstanden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1998, Zl. 93/13/0052). Durch die Konkurseröffnung wird dem Gemeinschuldner lediglich die Verfügungsbefugnis hinsichtlich des konkursverfangenen Vermögens entzogen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2001, Zl. 98/08/0405), welches nunmehr der Masseverwalter vertritt. Dies ist aber grundsätzlich kein Hinderungsgrund dafür, dass der Beschwerdeführer (offensichtlich ohne Wissen und Zustimmung des Masseverwalters und daher auch nicht zu Lasten der Konkursmasse) ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu Wilhelm K. begründen und dadurch dessen Dienstgeber werden konnte. Eines rechtswirksamen Vertrages (für dessen Gültigkeit infolge der damit einhergehenden Verfügung über konkursverfangene Vermögenswerte die Genehmigung des Masseverwalters erforderlich gewesen wäre) bedurfte es dafür nicht (zur Versicherungspflicht trotz nichtigen Vertrages vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 1995, Slg. Nr. 14216/A). Der erstinstanzliche Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse wurde erst nach (rechtskräftiger) Aufhebung des Konkurses erlassen, also zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer seine volle Handlungsfähigkeit bereits wieder erlangt hatte.
Die Beitragsnachverrechnung selbst betrifft die Dienstnehmer Wilhelm K. für den Zeitraum vom 17. Oktober 1994 bis 31. Mai 1995, Siegfried P. vom 3. November 1993 bis 17. Dezember 1993, Harald R. vom 23. August 1993 bis 10. September 1993 und Dietmar S. vom 18. November 1993 bis 10. Dezember 1993. Sämtliche Versicherungszeiträume - mit Ausnahme eines Wilhelm K. betreffenden Teilzeitraums von Jänner bis Mai 1995 - basieren auf Ausgangsrechnungen, die der Beschwerdeführer namens der Firma "L Personalleasing GmbH" an die einzelnen Betriebe ausgestellt hat, bei denen die genannten Dienstnehmer tätig geworden sind. Mit der Feststellung dieser Beschäftigungszeiträume unter Zugrundelegung dieser vom Beschwerdeführer selbst stammenden Urkunden hat die belangte Behörde einen Akt der Beweiswürdigung gesetzt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) nicht, dass der in der Begründung des Bescheides nieder zu legende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Unter Beachtung der nämlichen Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 21. Dezember 1993, Zl. 92/08/0133, mit Hinweis auf Vorjudikatur).
Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, einer Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, mit der Begründung entgegen zu treten, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund hält die Begründung des angefochtenen Bescheides der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stand.
Als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Auf Grund der im Akt aufliegenden Ausgangsrechnungen der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden (nicht protokollierten) "L Personalleasing GmbH" für geleistete Arbeiten der in der Beitragsrechnung genannten Dienstnehmer erscheint die Annahme keineswegs als unschlüssig, dass der Beschwerdeführer diese beschäftigt und an Dritte verliehen hat, wobei er diesen die Kosten der Arbeitsleistung der verliehenen Dienstnehmer verrechnete.
Im Rahmen der vorübergehenden Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte (im Sinne des Leiharbeitsverhältnisses) bleiben aber die grundlegenden Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen verleihendem Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufrecht. Deshalb ist der Verleiher in der Regel auch der sozialversicherungsrechtliche Dienstgeber des Leiharbeitnehmers (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, Zl. 93/08/0182).
Dagegen hat der Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsverfahren lediglich vorgebracht, dass insbesondere Wilhelm K. im fraglichen Zeitraum bei der Wohndesign GmbH angestellt und gemeldet gewesen sei.
Die belangte Behörde hat aber bereits in ihrem Bescheid vom 1. Februar 1996, der vom Beschwerdeführer unbekämpft geblieben ist, ausgesprochen, dass die Wohndesign GmbH in der Zeit ab 1. November 1994 nicht Dienstgeber des Wilhelm K. gewesen ist. Die Rechtskraft dieser Entscheidung wirkt mangels ausdrücklicher Bezeichnung des Endes dieses Zeitraumes im Spruch jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, der mit der Erlassung des (damaligen) Bescheides vom 1. Februar 1996 zusammenfällt und somit schon aus diesem Grunde auch bis zum Ende des hier fraglichen Beitragszeitraumes (31. Mai 1995) (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 89/08/0119, und das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1998, Zl. 98/08/0127).
Steht somit fest, dass Wilhelm K. in einem Unternehmen des Beschwerdeführers, ungeachtet der Bezeichnung, unter der dieser jeweils aufgetreten ist, in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt gewesen ist, und scheidet die einzige nach den Behauptungen des Beschwerdeführers in Betracht kommende Kapitalgesellschaft auf Grund der Rechtskraftwirkung des Bescheides vom 1. Februar 1996 als Dienstgeber aus, dann kommt nur der Beschwerdeführer persönlich als jene Person in Betracht, auf deren Rechnung und Gefahr geführt alle seine Unternehmen, die in seinem Eigentum stehen und nicht die Rechtsform einer Kapital- oder Personengesellschaft aufweisen, anzusehen sind. Damit ist der Beschwerdeführer aber Dienstgeber der in diesen Unternehmen beschäftigten Dienstnehmer iS des § 35
ASVG.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung war abzusehen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (insbesondere der Inhalt der Beschwerde) und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die Argumentation des Beschwerdeführers überwiegend auf rechtlich unzutreffenden Prämissen oder nicht hinreichend substantiierten Mängelrügen beruht, weshalb auch eine mündliche Erörterung - vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage - eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 39 Abs. 2 Z 6 VwGG).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 3. Oktober 2002
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche Abhängigkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998080188.X00Im RIS seit
03.02.2003