Norm
WBFG 1968 §36 Abs3Rechtssatz
Die Lösung der Rechtsfrage, in welcher Form die beim Wohnhauswiederaufbaufonds eingebrachten, am 01.01.1968 noch keiner Erledigung zugeführten Anträge auf Gewährung von Fondshilfe, die den Ländern gemäß § 36 Abs 3 WBFG 1968 zur Erledigung übermittelt wurden, von diesen zu erledigen sind, obliegt in erster Linie der Beurteilung der hiefür zuständigen Verwaltungsbehörden und letztlich der des Verwaltungsgerichtshofs.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0083011Dokumentnummer
JJR_19701117_OGH0002_0080OB00261_7000000_002