RS OGH 1970/11/17 4Ob604/70, 4Ob540/73, 10Ob528/94, 1Ob182/97i, 6Ob81/01g, 3Ob13/04i, 1Ob283/04f, 9O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1970
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Norm

ABGB §863 J
ABGB §1299 E
ABGB §1300 C
ABGB §1313 aIIIf
HGB §347

Rechtssatz

Schlüssiges Zustandekommen eines Auskunftsvertrages mit einer Bank, wenn die Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Schluss zulassen, dass beide Teile die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten machen wollen. Das gilt insb, wenn der Anfragende eine Vermögensdisposition treffen will und der Bank dies erkennbar ist. Die Bank haftet unter diesen Voraussetzungen nach § 1313a ABGB für eine (bewusst) falsche Auskunft ihres Geschäftsführers.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 604/70
    Entscheidungstext OGH 17.11.1970 4 Ob 604/70
    Veröff: SZ 43/209 = EvBl 1971/194 S 348 = JBl 1971,361
  • 4 Ob 540/73
    Entscheidungstext OGH 26.06.1973 4 Ob 540/73
    Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 604/70; Veröff: JBl 1974,261
  • 10 Ob 528/94
    Entscheidungstext OGH 09.04.1996 10 Ob 528/94
    Vgl; Beisatz: Soll ein Auskunftsvertrag geschlossen werden, so ist die entsprechende Vertretungsmacht auf Seiten der Hilfsperson für das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes maßgeblich. Nach Begründung des Schuldverhältnisses richtet sich die Zurechnung des Gehilfenverhaltens nach § 1313a ABGB: das Kreditinstitut hat für jedes schuldhafte Verhalten einzustehen. (T1) Veröff: SZ 69/86
  • 1 Ob 182/97i
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 182/97i
    Auch
  • 6 Ob 81/01g
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 6 Ob 81/01g
    nur: Schlüssiges Zustandekommen eines Auskunftsvertrages mit einer Bank, wenn die Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Schluss zulassen, dass beide Teile die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten machen wollen. (T2); Beisatz: Hier: Anlageberater (Anlagevermittler). Der Vertrag verpflichtet ihn zur richtigen und vollständigen Information über jene tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Um dieser Verpflichtung zu entsprechen, muss sich der Anlageberater (Anlagevermittler) vorher selbst auf zuverlässige Weise über die Wirtschaftlichkeit der Anlage und über die Bonität des Kapitalsuchenden informieren. (T3)
  • 3 Ob 13/04i
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 3 Ob 13/04i
    nur T2; Beisatz: Dies ist etwa der Fall, wenn klar zu erkennen ist, dass der Auskunftswerber eine Vermögensdisposition treffen will und der Berater durch die Auskunft das Zustandekommen des geplanten Geschäfts fördern will. (T4); Beisatz: Dass der Berater vom Anleger nicht gesondert entlohnt wird, ändert daran nichts, weil er seine beratende Tätigkeit im Rahmen oder doch in Vorbereitung eines insgesamt entgeltlichen Geschäfts (hier Provisionsbezug von der Emittentin) entfaltet. (T5); Beis wie T3
  • 1 Ob 283/04f
    Entscheidungstext OGH 22.02.2005 1 Ob 283/04f
    Beisatz: Ob ein bestimmtes Vertragsverhältnis schlüssig begründet wurde, ist aber regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, weil dies jeweils nur einzelfallbezogen beantwortet werden kann. (T6)
  • 9 Ob 5/10s
    Entscheidungstext OGH 24.11.2010 9 Ob 5/10s
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Eigenhaftung des Anlagevermittlers als Ausnahme von der abschließenden Regelung des § 1313a ABGB ist ua bei zumindest schlüssigem Zustandekommen eines Auskunftsvertrags iSd § 1300 ABGB anzunehmen. Der Anlagevermittler hat daher über die Risikoträchtigkeit einer Anlageform (hier: stille Beteiligung an einem unbekannten amerikanischen Unternehmen) aufzuklären. (T7)
  • 1 Ob 206/11t
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 206/11t
    Vgl auch; Beis wie T4 nur: Dies ist etwa der Fall, wenn klar zu erkennen ist, dass der Auskunftswerber eine Vermögensdisposition treffen will. (T8); Beisatz: Hier: Bonitätsauskunft. (T9)
  • 8 Ob 60/11y
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 8 Ob 60/11y
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T7
  • 7 Ob 178/11v
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 178/11v
    Auch; nur T2; Auch Beis wie T4; Beisatz: Hier: Anlageberater (Anlagevermittler). (T10)
  • 6 Ob 210/15y
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 210/15y
    Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Keine Anhaltspunkte für einen zusätzlichen Beratungsvertrag nach § 1300 ABGB, da ohnehin ein Vertrag über eine umfassende diskretionäre Vermögensverwaltung bestand. (T11)
  • 10 Ob 62/15p
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 10 Ob 62/15p
    Auch
  • 3 Ob 191/17k
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 3 Ob 191/17k
    Auch; Veröff: SZ 2018/39

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0014562

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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