Norm
ABGB §863 JRechtssatz
Schlüssiges Zustandekommen eines Auskunftsvertrages mit einer Bank, wenn die Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Schluss zulassen, dass beide Teile die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten machen wollen. Das gilt insb, wenn der Anfragende eine Vermögensdisposition treffen will und der Bank dies erkennbar ist. Die Bank haftet unter diesen Voraussetzungen nach § 1313a ABGB für eine (bewusst) falsche Auskunft ihres Geschäftsführers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0014562Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020