Norm
ABGB §970Rechtssatz
Der Pensionsinhaber, der einen Platz vor seinem Haus durch eine Tafel so kennzeichnet, daß dieser Platz als Gästeparkplatz angesehen werden kann, haftet bei Beschädigung eines Gästekraftwagens durch eine Dachlawine für Verschulden, auch wenn 13 Jahre hindurch vorher eine solche Dachlawine nicht abgegangen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0019461Dokumentnummer
JJR_19701117_OGH0002_0080OB00249_7000000_001