Norm
ArbVG §101Rechtssatz
Eine "dauernde Versetzung" im Sinne des § 14 Abs 1 Z6 BRG liegt auch dann vor, wenn die auf unbestimmte Zeit oder auf eine zwar von vornherein bestimmt aber längere Zeit erfolgte. Die Betrauung eines Angestellten des ORF mit einer neu geschaffenen Funktion ist zunächst als "Vertretung" nach den Grundsätzen des § 10 Z 1 lit a FBV zu behandeln. Sie darf aber, auch wenn sie als "Provisorium" bezeichnet wurde, höchstens sechs Monate dauern; nach Ablauf dieser Frist ist sie als Versetzung auf unbestimmte Zeit zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0051271Dokumentnummer
JJR_19701117_OGH0002_0040OB00091_7000000_001