RS OGH 1970/11/17 4Ob353/70, 1Ob70/07m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1970
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Norm

ZPO §54 Abs2

Rechtssatz

§ 54 Abs 2 ZPO ist nicht anwendbar, wenn Eingabegebühren, die richtigerweise schon vor der Überreichung des Schriftsatzes zu entrichten gewesen wären, erst nachträglich auf Grund einer Zahlungsaufforderung gezahlt worden sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0036052

Dokumentnummer

JJR_19701117_OGH0002_0040OB00353_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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