Norm
UrhG §18Rechtssatz
Öffentliche Aufführung von Musikwerken durch ein Rundfunkgerät in einem Geschäftslokal, das seinem Wesen nach allgemein zugänglich ist und von Laufkundschaften auch tatsächlich aufgesucht wird (hier: Süßwarengeschäft).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0077225Dokumentnummer
JJR_19701117_OGH0002_0040OB00350_7000000_002