Norm
MarkenÜG §6Rechtssatz
Ein Löschungsantrag kann nicht darauf gestützt werden, daß die gemäß § 6 MarkenÜG eingetragene Marke mit dem deutschen Warenzeichen auf das sie sich stützt, nicht völlig übereinstimmt (was bei der Wiederholungseintragung seinerzeit übersehen worden war). Veröff: ÖBl 1972,147 (kritisch Schönherr)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OPM0002:1970:RS0105422Dokumentnummer
JJR_19701118_OPM0002_0000OM00004_7000000_004