Norm
ABGB §549Rechtssatz
Im Falle der Tötung einer Person durch einen Verkehrsunfall schließen Ansprüche nach § 1327 ABGB es nicht aus, daß der geschiedene Ehegatte, der für die Begräbniskosten aufgekommen ist, diese gegen den eingeantworteten Erben gem §§ 549, 1042 ABGB geltend macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0012302Dokumentnummer
JJR_19701118_OGH0002_0050OB00264_7000000_002