RS OGH 1970/11/18 5Ob264/70, 6Ob136/06b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1970
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Norm

ABGB §549
ABGB §1042 D
ABGB §1327b

Rechtssatz

Im Falle der Tötung einer Person durch einen Verkehrsunfall schließen Ansprüche nach § 1327 ABGB es nicht aus, daß der geschiedene Ehegatte, der für die Begräbniskosten aufgekommen ist, diese gegen den eingeantworteten Erben gem §§ 549, 1042 ABGB geltend macht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 264/70
    Entscheidungstext OGH 18.11.1970 5 Ob 264/70
  • 6 Ob 136/06b
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 136/06b
    Auch; Beisatz: Anspruchsberechtigt ist derjenige, der die Kosten getragen hat. Der Anspruch richtet sich zunächst gegen den Nachlass und nach dessen Einantwortung gegen den bzw die Erben. Anspruchsgrundlage in diesen Fällen ist § 1042 ABGB, wonach derjenige Ersatz fordern kann, der für einen anderen einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0012302

Dokumentnummer

JJR_19701118_OGH0002_0050OB00264_7000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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